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für die gesammte

Staatswissenschaft.

In Verbindung mit

den Professoren

K. H. Rau, R. Mohl, G. Hanssen und Helferich

in Heidelberg

in Berlin

herausgegeben

von

in Göttingen

den Mitgliedern der staatswirthschaftlichen Facultät in Tübingen

Schüz, Hoffmann. Weber und Schäffle.

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Druck von H. Laupp jr. in Tübingen.

I. Abhandlungen.

Ueber das bayerische Gewerbsteuer-Gesetz
vom 1. Juli 1856.

Von Regierungsrath Wilhelm Vocke zu Ansbach.

Es wäre überflüssig, über die Rechtmässigkeit und die volksund staatswirthschaftliche Rechtfertigung der Gewerbesteuer heutzutage noch Worte zu verlieren. Es herrscht darüber in der Wissenschaft 1) nur eine Stimme und in der Praxis hat sie sich als volkswirthschaftlich unschädlich und staatswirthschaftlich als nothwendiges Glied einer rationellen Besteurung erwiesen.

Unter allen bekannteren Schriftstellern über Staatswirthschaft sind es auch nur zwei ), welche sich prinzipiell gegen eine Gewerbsteuer aussprechen. Der eine empfiehlt alles Ernstes die preussische Classensteuer oder gar eine Kopfsteuer als alleinige Steuer, der andere ist der Hoffnung, dass der Zeitpunkt nicht mehr fern sei, wo die Regierungen die Belastung der Arbeitsrente überhaupt als unausführbar erkennen werden. Sehen wir, wie die Geschichte diese Hoffnung zu erfüllen sich anschickt. —

So alt die Besteuerung von Gewerben ist, so hat doch eine allgemeine Anziehung des gewerblichen Ertrags zu den Lasten

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1) Stahl, Lehre vom Staat, Abth. II. 5, 121 v. Jakob, Staatsfinanzwissenschaft § 679 und 680. v. Malchus, Finanzwissenschaft § 53. Lotz, Staatswirthschaftslehre Bd. III. S. 241. Grf. v. Moltke, Einnahmequellen des Staats, S. 282.

2) Prittwitz, Theorie der Steuern und Zölle, S. 167.

der Besteuerung, S. 385 flgde.

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des Staates erst ungefähr mit dem gegenwärtigen Jahrhundert begonnen. Es gab zwar schon in der römischen Kaiserzeit Steuern von Gewerben, welche sich allmählich auf vielleicht den allergrössten Theil der Gewerbtreibenden ausdehnten, aber es waren dies doch nur Steuern von einzeln besonders benannten Gewerben und keine allgemeinen Gewerbsteuern. Ebenso ging es später.

Dem Mittelalter waren Gewerbsteuern unbekannt und die Vermögenssteuern der Städte in der spätern Zeit verdienen jenen Namen nicht. Erst im sechszehnten und siebzehnten Jahrhundert 1) finden sich Gewerbsteuern wie in verschiedenen Territorien, so auch in Bayern. Die Art und Weise, in welcher die Besteurung damals und weiterhin erfolgte, war nichts weniger als rationell; man bürdete entweder solchen Gewerbtreibenden, von welchen angenommen wurde, dass sie viel verdienen, neben der allgemeinen Vermögenssteuer, welche in den Städten ohnedies vorzugsweise die Gewerbe traf, da die Landbevölkerung durch Monopole der Städte und Bannrechte vielfach von deren Betrieb ausgeschlossen war, eine für jedes Gewerbe fest bestimmte, in der Regel sehr mässige Abgabe auf, oder man liess sich, namentlich späterhin, bei der Concessions-Ertheilung ein für allemal, oder auch jährlich ein bestimmtes oder für den einzelnen Fall zu bestimmendes Reichniss geben (Licenzgelder, Recognitionsgelder). So bezahlten in München zu Ende des sechszehnten und zu Anfang des siebzehnten Jahrhunderts die Brauer, Wirthe, Methschenken, Tuchmacher u. a. jährlich 1 Gulden, Krämer und Branntweinschenken 4 Silberpfennige, Eisenkrämer und Salzstössler 3 Schillinge 15 Pfennige u. s. w. Allmählich wurde die Besteuerung der Gewerbe immer allgemeiner und man suchte die Abgabe ergiebiger zu machen. Im achtzehnten Jahrhundert finden sich in Bayern ausserdem Steuern von den Anspannbesitzern mit 16 Kreuzern für jedes Pferd oder Maulthier, von den Müllern für jeden Gang 1 bis 2 Gulden je nach der Zahl derselben, ferner Steuern von Fallmeistern, von Wirthen, von Musikanten u. s. w. Daneben kamen

1) Historisches über Gewerbsteuer auch bei Moltke S. 273. L. Stein, Finanzwissenschaft S. 272, auch bei Have, Steuerwissenschaft Band. I., S. 183 u. a. 0.

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