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durch beider Seite ernannte Bevollmächtigte, über fol- 1822 gende Punkte übereingekommen sind:

ART. 1. I. Wegen des Schuldenpunctes.

a. Der Grofsherzoglich Badische Hof übernimmt für die vom Königlich Würtembergischen Hofe gemachten, aus dem Vertrage von 1810 herrührenden Anforderungen zur Staatsschulden-Theilnahme, die Summe von 220,000 Fl. und an jährlichen Reichscammer-Gerichtszielern 10 Fl. 10 Kr. Da aber inzwischen die Reichscammergerichtlichen Verhälltnisse auseinander gesetzt, und diese 10 Fl. 10 Kr. von Würtemberg hierbei vertreten worden sind, so wird der Grofsherzoglich Badische Hof den Königlich Würtembergischen Hof hierfür auf eine angemessene Weise bei der in Folge des gegenwärtigen Vertrags vorzunehmenden Abrechnung entschädigen.

b. Der Grofsherzoglich Badische Hof tritt in die Verbindlichkeit zur Uebernahme der verglichenen Summe von 220,000 Fl. mit dem 11ten November 1810 ein, und wird die Verzinsung dieser ganzen Summe mit fünf vom hundert von diesem Zeitpuncte an übernehmen, und dem Königlich Würtembergischen Hofe ersetzen.

c. Der Grossherzoglich Badische Hof verzichtet auf seine Ansprüche auf die Activen, welche durch die früheren Auseinandersetzungen der kreisritterschaftlichen vorderösterreichischen und anderer Verhältnisse mit den Schulden, die einen Gegenstand der Ausgleichung machten, an die Krone Würtemberg übergegangen sind, und welche der Grofsherzoglich Badischen Angabe zur Folge nach dem Schatzungsfusse 29427 Fl. 17 Kr. betragen haben würden.

ART. II. Dagegen bringt der Grofsherzoglich Badische Hof

II. in Beziehung auf die vom Königlich Würtembergischen Hofe selbst übernommenen Verbindlichkeiten, und zwar

A. wegen der eigenthümlichen Besitzungen zu Sernatingen und Stahringen mit Homburg und des dafür evalvirten Capitals von 103065 Fl.

1. die Hälfte mit 51532 Fl. 30 Kr., als die verglichene Aversalsumme in Abrechnung;

B

1822 2. Berechnet derselbe von der ganzen Summe der 103065 Fl. die Zinsen zu fünf pr. Ct. vom 23ten Januar 1809 bis zum 11ten November 1810 und von diesem Tage an nur von der vorerwähnten Summe von 51532 Fl. 30 Kr.

3. Derselbe verzichtet dabei auf alle Forderungen, welche in Folge des Vertrags vom 31ten December 1808 wegen der nicht evalvirten Objecte in Sernatingen und Stahringen mit Homburg gemacht werden könnten.

B. Einen gleichen Abrechnungsposten macht das erwähnte Epavencapital von 120000 FI. auf folgende Weise:

1. Dieses Capital vermindert sich durch Compensation eines von der ehemaligen Deutschordens-Commende Meinau herrührenden, Baden zur Bezahlung obliegenden Ersatzpostens von 38023 Fl. 15 Kr., so dafs dasselbe als eine nur noch in 81976 Fl. 44 Kr. bestehende Königlich Würtembergische Schuld zu betrachten ist.

2. Von letztgedachtem Capitalreste der 81976 Fl. 44 Kr. läfst der Grofsherzoglich Badische Hof wegen der von dem Kaiserlich Oesterreichischen Hofe in Folge seines Epavirungssystems incammerirten Gegenstände, welche mit den im Jahre 1810 von Würtemberg abgetretenen Orten an Baden gekommen sind, sich die Abfindungssumme von 19135 Fl. 30 Kr., in Abzug bringen. Jedoch wird dabei festgesetzt, dass, wenn die in den Staatsverträgen vom 31ten December 1808 und vom 2ten October 1810 verabredeten Bestimmungen über ein oder anderes hieher gehörige Object ihre gänzliche Erledigung noch nicht erhalten haben sollten, dieses nachträglich geschehen wird, ohne dafs deswegen ein weiterer Abzug an dem Epavencapital, als der zu Folge gegenwärtiger Uebereinkunft eben festgesetzte in Anspruch genommen werden kann.

3. Der Rest des Capitals, welcher nach Abzug dieser beiden Posten noch in 62841 Fl. 14 Kr., besteht, wird an der Art. I. bestimmten Aversal-Schuldentheilnahms-Summe abgezogen, und dadurch die ganze Capital-Summe von 120,000 Fl. getilgt, welche der Königlich Würtembergische Hof durch den Staatsvertrag vom 31ten December 1808 zu zahlen übernommen hat.

4. Die hiebei zu beobachtende Zinsberechnung ist 1822 folgende: von dem Epavencapital, welches nach Abzug des Meinauischen Compensationspostens nur noch in den oben Lit. B. I. angeführten 81976 Fl. 44 Kr. besteht, werden in Folge des Staatsvertrages vom 31ten December 1808, Abschnitt II. Art. 10. Lit. D., die Zinsen zu 5 pr. Ct., vom 1sten Januar 1808 bis zum 11ten November 1810, von diesem Zeitpunkte an aber nur von der unter Nummer 3 angeführten Summe von 62841 Fl. 14 Kr. berechnet.

5. Dem Grofsherzoglich Badischen Hofe bleibt dabei vorbehalten, die auf Abrechnung Königlich Würtembergischer Seite überwiesenen Zahlungen, so wie sonstige zur Aufrechnung geeignete liquide Activposten mit Zinsberechnung zu 5 pr. Ct. von den einen wie den andern, vom Tage der für Würtemberg eingetretenen Zahlungsverbindlichkeit an, in Abzug zu bringen. Das Nämliche findet für den Königlich Würtembergischen Hof bei von seiner Seite zur Aufrechnung geeigneten liquiden Activposten Statt.

ART. III. Da in Beziehung auf die an Baden aufser den Localdienern noch übergehenden Pensionisten und Quiescenten der Grofsherzogliche Hof gröftentheils auf Königlich Würtembergisches Ansinnen nach und nach solche Individuen auf künftige Ausgleichung wirklich übernommen hat, welche nach dem darüber entworfenen hier angeschlossenen Verzeichnifs jährlich die Summe von 8399 Fl. 53 Kr. in Folge der Königlich Würtembergischen Pensionsangaben zu beziehen haben, so ist auch dieser Gegenstand, in Verbindung mit den vorhergegangenen, auf folgende Weise erledigt worden:

1. Die von dem Grofsherzoglich Badischen Hofe provisorisch geschehene Uebernahme wird nunmehr beider Seite als definitiv anerkannt. Jedoch wird hievon der von Baden auf Abrechnung mit einem Gehalte von 1506 Fl. übernommene Ober-Zollverwalter Weizel in der Art ausgenommen, dafs derselbe zwar bei Baden bleibt, aber bei der in Folge des gegenwärtigen Vertrages vorzunehmenden Abrechnung in Compensation zu bringen ist.

2. Durch diese definitive Uebernahme wird Baden von jeder weitern Uebernahme, sowohl anderer Personen, als einer gröfseren Zahl von Pensionisten und Quiescen

1822 ten, oder auch einer gröfseren Gehalts-Summe für die schon übernommenen, befreit.

3. Sollten aber in dem anliegenden Verzeichnisse Pensionisten und Quiescenten nicht genannt sein, welche der Grofsherzoglich Badische Hof früher wirklich provisorisch übernommen hat, so bleiben dieselben bei Baden, und können aus dem Grunde nicht an Würtemberg zurückgewiesen werden, weil sie in jenen Verzeichnissen nicht erwähnt sind. Dagegen ist es für Baden ohne Nachtheil, wenn jenes Verzeichnifs ein oder anderes Individuum enthalten sollte, wenn es nicht wirklich übernommen worden wäre.

4. Von Seiten Badens kann an Würtemberg keine Ansprache gemacht werden, wenn von jenem einem Pensionisten oder Quiescenten mehr an Pensions- oder Quiescentengehalt bezahlt wird, als in den früheren Würtembergischen Verzeichnissen jener Individuen enthalten war.

5. Die Verbindlichkeit zur Zahlung der Grofsherzoglich Badischer Seits übernommenen Gehalte fängt den 11ten November 1810 an.

Wenn daher aus Königlich Würtembergischen Cassen einem von Baden übernommenen Pensionisten oder Quiescenten noch nach dem 11ten November 1810 Zahlungen geleistet sein sollten, so werden dieselben von dem Grofsherzoglich Badischen Hofe ersetzt, so wie dagegen der Königlich Würtembergische alle vor dem 11ten November 1810 fällig gewesenen und aus Grofsherzoglich Badischen Cassen etwa bezahlten Besoldungen und Pensionen vergüten wird.

7. Nach Auswechselung gegenwärtiger Declaration wird gegenseitige Abrechnung gepflogen, und sogleich nach deren Beendigung das hieraus sich ergebende Guthaben berichtigt.

Indem wir diese Bestimmungen nach ihrem ganzen Inhalte vollziehen zu lassen versichern, bekräftigen Wir dieses durch Unsere Unterschrift und beigedrucktes Siegel. So geschehen Carlsruhe den 26ten April 1822.

LUDWIG.

Vdt. Freiherr v. BERSTETT.

Auf Befehl Sr. Königlichen Hoheit.

RÖMER.

9.

Déclaration de la régence provisoire 1822 de la Grèce aux puissances Chrétiennes, signée à Corinthe le 27 Avril 1822.

(Journal de Francfort 1822. 12 Juillet. No. 193.)

La

a grande lutte dans laquelle est engagée la nation grecque a occupée l'Europe, comme elle occupera un jour les plumes des historiens. Dans le premier moment, toutes les ames droites et sensibles se sont rejouies en entendant retentir ces mots: la Grèce combat pour sa liberté. Devenue la victime de l'oppression la plus humiliante et la plus tyrannique, elle a excité la commiseration du monde civilisé; l'humanité a demandé à haute voix la délivrance de sa bienfaitrice, l'Europe le rétablissement de sa partie la plus intéressante et la plus précieuse. La justice éternelle a déchiré le voile devant le trône du Tout Puissant, et a accusé les profanateurs impies des mystères chretiens, les dépredateurs sanguinaires des fortunes légitimes, qui s'abreuvent des larmes de la veuve et de l'orphelin. Comment s'est-il pu faire que la politique, au lieu de bénir d'aussi justes efforts, ait si étrangement méconnu leur veritable nature? Comment est-il possible qu'une malveillance inouie cherche à calomnier et à denaturer les intentions d'une nation opprimée, et à envenimer une entreprise qui a à peine besoin d'excuse? L'insurrection grecque n'avoit-elle pas un motif cathégorique dans la tyrannie ottomane toujours en flagrand délit? Ne savoit-on pas que le désespoir et les armes deviendroient bientôt les moyens de parvenir à l'indépendance et à la liberté légitime? Quelles que pussent être l'occasion, le pretexte et les circonstances de l'explosion du mouvement insurrectionnel, il étoit néanmoins évident, qu'ils avoient leur source dans un mécontentement intérieur, général et nourri depuis longtems; mécontentement dont les terribles suites devoient tôt ou tard mettre la Grèce en feu. Du reste, le sou

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