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1823 wollen doch Seine Majestät der König von Preussen, zur Erhaltung und Erleichterung des Verkehrs zwischen den beiden genannten Herzoglichen Landestheilen, einige Ausnahmen von dem Gesetze vom 26ten Mai 1818 gestatten.

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ART. XVIII. Dem zufolge sollen Getreide und Vieh aller Art, so wie Hülsenfrüchte und Sämereien, aber sämmtlich nur in so weit, als es der eigene Bedarf der Bewohner des oberen Herzogthums erfordert, nebst funfzig Zentner Papier, welche sämmtlich als Erzeugnisse des untern Herzogthums Bernburg mit Ursprungs- Bescheinigungen von den betreffenden Behörden versehen sein müssen, desgleichen der in Bernburg gewonnene Wein und Weinessig für die Herzogliche Kellerei in Ballenstedt, gegen die erforderlichen Scheine der Behörden, aus dem gedachten untern Herzogthume über Aschersleben nach dem obern Horzogthume Bernburg abgabenfrei eingeführt werden können. Nächstdem werden dem Königlichen Zollamte zu Aschersleben die nöthigen Befugnisse zur Erhebung der Durchgangsabgaben beigelegt werden. Auch wird der Herzogliche Cammerwagen, wenn er von Ballenstedt nach Bernburg geht, in Aschersleben keiner Visitation unterworfen werden. Kommt derselbe aber von Bernburg nach Ballenstedt, so geht zwar das herrschaftliche Felleisen auch unvisitirt durch, allein alle abgabepflichtige Waaren, welche sich auf dem Wagen befinden, und in keinem Falle in dem Felleisen befindlich sein dürfen, müssen versteuert werden.

dafs

ART. XIX. Um jedoch auch dem Wunsche Seiner Herzoglichen Durchlaucht, in Bezug auf eine Erleichterung des Verkehrs des untern Herzogthums Bernburg mit dem Preufsischen Staate, nach Möglichkeit zu entsprechen, so wollen Seine Majestät auch gestatten, nachfolgende Gegenstände mit gehörigen UrsprungsZeugnissen versehen, aus dem untern Herzogthume Bernburg in die Preufsischen Staaten über die Haupt-Zollämter Neu - Gattersleben, Cönnern und Wittenberg, theils ganz steuerfrei, theils gegen Erlegung herabgesetzter Eingangsabgaben, eingeführt und gleichfalls einige nachbenannte Erzeugnisse aus dem Preussischen, welche mit Ausgangsabgaben belegt sind, nach dem untern Herzogthume Bernburg abgabenfrei ausgeführt werden dürfen:

A. Gegenstände, welche aus dem untern Herzogthume 1823 nach Preussen eingeführt werden können:

1. Alle Arten Getreide, Hülsenfrüchte und Sämereien.
2. Grobe Böttcher-, Drechsler-, Korbflechter-, Tischler-
und alle rohe oder blos gehobelte Holzwaaren, Wa-
genarbeiten und Maschinen von Holz, oder überall blos
solche, welche nicht höher als mit der allgemeinen
Eingangsabgabe belegt sind.

3. Kalk, Gips, Bruch- und Kalksteine, so wie Ziegeln.
4. Grobe ungebleichte Leinwand.

5. Rüb-, Lein- und Hanföl, so wie Oelkuchen.

6. 20 Zentner graues Lösch- und Packpapier. 10 Zentner ordinäres, kleines halbweifses Druckpapier, auch weisses und gefärbtes Packpapier, so wie 3 Zentner andere Papiergattungen, je doch ausschliefsend von der Papiermühle in Bernburg.

7. Töpferwaaren und Steingut.

8. Vieh aller Art.

9.15 Zentner wollene Tücher gegen eine ermässigte Abgabe von 15 Rthlr. pro Zentner und 15 Zentner Flanelle und Moltons gegen eine herabgesetzte Abgabe von 5 Rthlr. pro Zentner, ausschliefsend aus dem Herzoglichen Amte Coswig.

B. Gegenstände, welche aus Preufsen in das untere Herzogthum abgabenfrei ausgeführt werden dürfen. 1. Holzkohlen und

2. alle Arten von Oelkörnern.

Es ist dabei jedoch verabredet worden, dafs die Ursprungs-Zeugnisse in dem untern Herzogthume Bernburg, nur den Eigenthümern von den resp. selbst gewonnenen und selbst verarbeiteten Erzeugnissen, nicht aber denen, welche solche von den Eigenthümern kaufen, um damit einen Handel zu treiben, von den Herzoglichen Behörden ertheilt werden sollen; nicht minder wird die Ausfuhr der vorgenannten Preussischen Erzeugnisse nur gegen Vorzeigung Herzoglicher gerichtlicher Atteste, wodurch der Bedarf für die betreffenden Herzoglichen Unterthanen bescheinigt wird, und welche auf keinen Fall über solchen hinaus gewährt werden sollen,

1823 ohne Erlegung der festgesetzten Ausgangsabgabe statt finden. Damit es den Frachtfuhrleuten, welche von Braunschweig und Magdeburg nach Halle und Leipzig fahren, und den Weg über Bernburg einschlagen, erleichtert werde, daselbst zu übernachten; so wird man sich über solche Vorkehrungen einigen, wodurch Defraudationen verhütet werden.

Art. XX. Da jedoch die in den Königlich Preussischen Staaten am höchsten besteuerten ausländischen Waaren, namentlich Colonial waaren aller Art, Weine und seidene Zeuge, mit keiner Abgabe im obern Herzogthume bisher belegt gewesen sind, und frei aus dem Auslande haben bezogen werden können, dies Verhältnifs auch fortdauert, bis der Beitritt der Herzoglichen Lande zum Preufsischen Steuersystem wirklich in Ausführung gebracht wird, mithin, wenn die Preussische Gränzbewachung wegfällt, den Königlichen Kassen und gewerbtreibenden Unterthanen ein bedeutender Verlust aus der Einführung der unversteuerten Waarenbestände in dem obern Herzogthume erwachsen könnte; so versprechen Seine Herzogliche Durchlaucht zu Anhalt-Bernburg, vier Wochen vor Aufhebung der Preufsischen Gränzbewachung gegen das obere Herzogthum, und mit dem Eintritt der Gränzbesetzung desselben gegen das nicht Preufsische Gebiet, alle Waarenbestände in dem obern Herzogthume genau aufzeichnen zu lassen, die Besitzer der Waaren entweder zur Bezahlung der Steuer von den Beständen oder zur Wiederausführung der Waaren nach dem Auslande, vor Aufhebung der Königlich Preufsischen Gränzbewachung anzuhalten. Die zu erhebende Steuer wird den Herzoglichen Kassen zufallen, jedoch soll der Betrag derselben von der Preussischer Seits nach Art. XVI. zu zahlenden Summe, in Abzug gebracht werden. Ueber die Art und Weise der Aufnahme der Waarenbestände, und wie weit dabei zu gehen sein dürfte, hat eine besondere Einigung statt gefunden.

Art. XXI. Die Dauer dieses Vertrags ist bis zum Schlusse des Jahres 1830 festgesetzt worden. Erfolgt ein Jahr vor dem Ablaufe dieses Vertrages keine Aufkündigung von der einen oder der andern Seite so ist derselbe stillschweigend als bis zu Ende des Jahres 1839 verlängert anzusehen.

ART. XXII. Dieser Vertrag soll unverzüglich zur 1823 Allerhöchsten und Höchsten Ratification vorgelegt, und nach Auswechselung der Ratifications - Urkunden, sofort zur Vollziehung gebracht werden.

Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet und mit ihren Wappen besiegelt worden.

So geschehen Berlin, den 10ten October 1823.

HEINH. ULR. WILHELM

VON BÜLOW.

JOHANN VOLRATH LUDWIG

Freiherr von Salmuth.

Dieser Vertrag ist unterm 2ten November 1823 von Seiner Majestät dem Könige ratificirt, und die Ratifications - Uukunden sind demnächst am 27ten gleichen Monaths zu Berlin ausgewechselt worden.

Berlin den 19ten December 1823.

Königlich Preufsisches Ministerium

Angelegenheiten.

der auswärtigen

VON BERNSTorff.

83.

1823 Acte du gouvernement Britannique portant nomination de Consuls dans les nouveaux Etats de l'Amérique ci-devant éspagnole du 17 Octobre

Sir!

1823.

(The Times 1823. Octobre 18. No. 12, 006.)

Foreign Office Oct. 17. 1823.

ir! I am directed by Mr. Secretary Canning to acquaint you, in reference to your application for protection to the trade of His Majesty's subjects with the provinces of Spanish America, that His Majesty's Government have determined to send out forthwith Consular Agents to the several ports and places in those provinces, in which, as they have learned from the best inquiry, British interests are at present most extensively concerned.

I subjoin a list of these ports and places.

I am, Sir, your most obedient humble servant.

JOHN LOWE Esq. etc. etc.

JOSEPH PLANTA.

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