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mächtigte Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft bei seiner Majestät dem Kaiser der Fran

zosen,

und

der Minister Staatssekretär im Departement der Auswärtigen Angelegenheiten Ihrer gedachten kaiserlichen Majestät,

zu diesem Zwecke mit den gehörigen Vollmachten versehen;

nach Einsicht und Prüfung:

1) des Protokolls über die in Vollziehung des Vertrags vom 8. Christmonat 1862, betreffend das Dappenthal, vorgenommene Grenzbereinigung zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und Frankreich; des gedachten Protokolls, bestehend aus zehn Artikeln, sowie aus einem am 12. Christmonat 1863 zu Lausanne von den hiezu Ernannten, nämlich von Seite der Schweiz von Herrn Pillichody, Artilleriehauptmann, Geometer-Ingenieur, und Herrn Burnier, Mitglied des Grossen Rathes, und von Seite Frankreichs von Herrn Smet, Stabs-EscadronChef, und Herrn Berguet, Hauptmann im Generalstabe, unterzeichneten nummerischen Tableau sammt beigefügten Karten und einem topographischen Plane:

2) des Protokolls, worin die Verhandlungen der für die Bereinigung der Dappenthal-Grenze und hauptsächlich für Festsetzung der Grenzlinie bei la Cure und in der Gemeinde Bois d'Amont, in Vollziehung des Vertrags vom S. Christmonat 1862 ernannten Commission kurz gefasst enthalten sind; des oben erwähnten Protokolls vom 12. Christmonat 1863, das von den vorgedachten Commissären zu Lausanne unterzeichnet wurde, und welchem Profile und ein topographischer Plan beigegeben sind, erklären im Namen ihrer respectiven Regierungen, dass die gedachten Protokolle, Profile und topographischen Pläne in allen und jeden Bestimmungen, die sie enthalten, angenommen und genehmigt sind, und dass dieselben ihre vollständige Vollziehung finden sollen.

Zur Urkunde dessen haben die Unterzeichneten die vorstehende Erklärung ausgestellt und mit ihrem Wappensiegel versehen.

So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Paris am

18. Hornung 1864.

Kern.

Drouyn de Lhuys.

23.

Convention entre la Bavière et la Suisse concernant la navigation du Rhin et du Lac de Constance; signée à Berne, le 2 mai 1853.*)

Der schweizerische Bundesrath einerseits, und Seine Majestät der König von Bayern andererseits,

von dem übereinstimmenden Wunsche geleitet, die Verhältnisse der Schifffahrt ihrer Angehörigen auf dem Bodensee und auf dem Rheine zu ordnen, und hiedurch. den gegenseitigen Verkehr zu erleichtern und sicher zu stellen, haben zu diesem Ende Bevollmächtigte ernannt und zwar

der schweizerische Bundesrath den Vicepräsidenten des schweizerischen Bundesrathes und Vorstand des Handels- und Zolldepartements, Herrn Friedrich Frey-Herosee, eidgenössischen Obersten,

und

Seine Majestät der König von Bayern den königl. ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei der schweizerischen Eidgenossenschaft, Herrn Ferdinand Freiherrn von Verger, Comthur des Civil-Verdienst-Ordens der bayerischen Krone und des St. Michaelsorders etc., welche nach gepflogener Verhandlung über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

Art. I. Schweizerischer Seits wird den Angehörigen Bayerns bei der Benutzung der schweizerischen Häfen am Bodensee, bei der Befahrung des Rheins mit Schiffen oder Flössen, und bei Benutzung der Landungsplätze

*) Ratifiée par la Bavière le 23 juin et par le Conseil Fédéral Suisse le 1er août 1853.

am schweizerischen Rheine bis einschliesslich Schaffhausen die gleiche Behandlung wie den Angehörigen der Schweiz in Ansehung der Schifffahrtsabgaben von Schiffen, Flössen und deren Ladungen dergestalt zugestanden, dass dieselben hiebei gleiche Befreiungen wie die schweizerischen Angehörigen geniessen, und keinen anderen oder höheren Abgaben oder Gebühren irgend einer Art oder Benennung, ohne Unterscheidung des Bezugsberechtigten, als die Angehörigen der Schweiz unterworfen sein, und in Bezug auf den Schifffahrtsverkehr in keiner Beziehung ungünstiger als diese behandelt werden sollen.

Art. 2. Von Seite Bayerns wird dagegen ebenso den Angehörigen der Schweiz bei der Benutzung der bayerischen Landungsplätze am Bodensee die gleiche Behandlung wie Angehörigen Bayerns in Ansehung der Schifffahrtsabgaben von Schiffen und deren Ladungen dergestallt zugestanden, dass dieselben hiebei die gleichen Befreiungen wie die bayerischen Angehörigen geniessen, und keine anderen oder höheren Abgaben oder Gebühren irgend einer Art oder Benennung, ohne Unterscheidung der Bezugsberechtigten. als die Angehörigen Bayerns unterworfen sein, und überhaupt in Ansehung des Schifffahrtsverkehrs in keiner Beziehung ungünstiger als diese behandelt werden sollen.

Art. 3. Insbesondere sollen von keiner Seite Abfuhrgebühren, oder denselben gleichkommende Gebühren erhoben werden.

Art. 4. Es wird gegenseitig der Grundsatz anerkannt, dass bayerischen Schiffern und Schifffahrtsgesellschaften auf schweizerischen Landungsplätzen, und umgekehrt schweizerischen Schiffern und Schifffahrtsgesellschaften auf bayerischen Landungsplätzen die freie unbelästigte Verladung von Transportgegenständen jeder Art, welche denselben von berechtigten Disponenten zugewiesen sind, jeder Zeit zustehen soll, und dass somit die Hinausgabe solcher Transportgüter wegen specieller Vertragsverhältnisse, in denen sich die respectiven Versender an dem betreffenden Uferplatze zu einzelnen Schiffern oder Schifffahrtsgesellschaften befinden könnten, nicht verweigert werden kann.

Art. 5. Die von Seite ihrer Landesobrigkeit zur Ausübung der Schifffahrt berechtigten Schiffer oder Schifffahrtsgesellschaften sind gegenseitig ohne Anforderung Nouv. Recueil gén. Tome XX.

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von Gebühren für die Ausübung des Schiffergewerbs (Concessionspatentgebühren, Gewerbesteuer) in den Häfen oder Landungsplätzen des andern Theils zuzulassen.

Art. 6. Wage-, Crahnen- und Niederlagegebühren und Leistungen für Anstalten oder deren Personal, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, sollen. gegenseitig nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben, auch von jedem Theile von den Angehörigen des anderen Theiles auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Angehörigen erhoben werden.

Findet der Gebrauch einer Wage- oder Crahneneinrichtung nur zum Behufe einer zollamtlichen Controle statt, so tritt eine Gebührenerhebung bei schon einmal zollamtlich verwogenen Waaren nicht ein.

Art. 7. Die contrahirenden Theile werden dahin wirken, dass die Feststellung einer gemeinschaftlichen übereinstimmenden Schifffahrts- und Hafenordnung auf dem Bodensee und auf dem Rheine bis Schaffhausen einschliesslich durch den Zusammentritt von Commissarien eingeleitet werde.

Art. S. Die gegenwärtige Uebereinkunft ist vorläufig auf sechs Jahre abgeschlossen, mit der Bestimmung, dass, wenn nicht ein Jahr vor Ablauf dieser Frist von einer oder der anderen Seite eine Aufkündigung stattfindet, dieselbe für so lange als stillschweigend verlängert angenommen sein soll, als nicht eine Aufkündigung erfolgt, in welchem Falle dann die Gültigkeit der Uebereinkunft nach einem Jahre, vom Kündigungstage an gerechnet, erlischt.

Art. 9. Die Ratification dieser Uebereinkunft ist von beiden Theilen vorbehalten. Die Ratificationsurkunden sollen längstens innerhalb drei Monaten, vom Tage der Unterzeichnung durch die Specialbevollmächtigten an gerechnet, ausgewechselt werden.

Demnach haben die beiderseitigen Bevollmächtigten gegenwärtige Urkunde eigenhändig unterzeichnet und derselben ihre Siegel beigesetzt.

So geschehen, Bern, den zweiten Mai Eintausend achthundert fünfzig und drei.

Der eidgenössische Bevollmächtigte:

F. Frei-Herosee.

Der Königlich Bayerische Bevollmächtigte :
Ferdinand Freiherr von Verger.

24.

Convention entre l'Autriche, le Grand-Duché de Bade, la Bavière, la Suisse et le Wurtemberg, pour amoindrir les eaux du Lac de Constance; signée à Constance, le 31 août 1857.*)

Art. 1. Um den bisherigen nachtheiligen Wirkungen der allzu hohen Wasserstände am Bodensee durch künftige Tieferlegung derselben vorzubeugen, sollen die abgebrannte Rheinmühle sammt Nebenwerken bei Constanz nicht wieder hergestellt, die noch vorhandenen Ueberreste dieser Mühlwerke und die dazu gehörigen sogenannten Stauzeilen im Rhein beseitigt und überhaupt die Herstellung ähnlicher Wasserwerke für die Zuhunft nicht mehr gestattet werden.

Weitere Vorkehrungen zur Verminderung der Anschwellungen des Bodensees werden zunächst nicht erforderlich.

Art. 2. Die Grossherzogl. Badische Regierung übernimmt die thunlichst baldige Wegräumung der Ueberreste der abgebrannten Rheinmühle sammt Nebenwerken sowie die vollständige Entfernung der beiden sogenannten Stauzeilen links und rechts oberhalb der Brücke im Rhein bei Constanz.

An den Kosten für die diesfällige Wegräumung wird. der Grossherzoglich Badischen Regierung die Summe von fl. 1,000 mit Worten: Eintausend Gulden (im 242 fl. Fuss) vergütet (Art. 6).

Art. 3. Für die von der Stadtgemeinde Constanz erklärte Verzichtleistung auf alle und jede bisherigen Mühlen- und Wasserrechte, wess Namens immer, erhält dieselbe als Entschädigung die Summe von fl. 24,000 -mit Worten: Vierundzwanzigtausend Gulden, wobei derselben ihre weiteren Ansprüche an die Grossherzoglich Badische Generalbrandkasse vorbehalten bleiben.

*) La Convention a été ratifiée au courant de l'année 1858.

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