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So viel von der westlichen Geest der Herzogthümer, und genug, um darzuthun, dass die Koppelwirthschaft hier nicht primitiv, sondern, mehr oder weniger modificirt, erst in neuerer und neuester Zeit vom Osten des Landes herüber sich verbreitet hat, und dass bis dahin nur eine partielle auf den Aussenfeldern der Feldmarken betriebene wilde Feldgraswirthschaft und auch diese nicht überall

misch war 1).

einhei

Ich bin für diese Gegenden sogleich auf die früheren Agrarverhältnisse näher eingegangen, weil dieselben sich hier länger erhalten haben und aus ihnen zutreffende Schlüsse auf die agrarische Vorzeit der Ostseite und des Landrückens gezogen werden können. Zunächst aber müssen wir zu dem Ausgangspunkte der jetzigen holsteinischen Koppelwirthschaft - denHöfen der adeligen Güter an der Ostseite zurückkehren, um zu untersuchen, wie die Feldgraswirthschaft hier im Laufe der letzt verflossenen Jahrhunderte die jetzige bestimmte Form und Betriebsweise erlangt hat. Sodann wird weiter rückwärts noch zu erforschen sein, wie die Feldgraswirthschaft überhaupt auf diesen erst im späteren Mittelalter enstandenen Höfen aufgekommen und welche Elemente hiezu dieselben auf den uralten Dorffeldmarken etwa vorgefunden haben mögen.

1) Die in den Marschgegenden an der Westseite betriebene Feldgraswirthschaft, welche nach ihrem Ursprunge und ihrer Entwickelung in keinem Zusammenhange mit der holsteinischen Koppelwirthschaft und der Feldgraswirthschaft auf der Geest überhaupt steht und daher nicht hieher gehört, habe ich im ersten Abschnitte dieses Artikels besprochen. Im Vorstehenden ist der Marschländereien nur Erwähnung gethan, so weit sie an der Grenze von Geest und Marsch als Zubehör von Geestwirthschaften genutzt werden.

Die österreichische Branntweinsteuer-Gesetzgebung

von

Dr. jur. Friedrich Kleinwächter,

Dozenten der polit. Oeconomie an der k. k. Universität zu Prag.

I.

Wohl kein Zweig der Gesetzgebung in Oesterreich hat im Laufe der letzten vier Dezennien so zahlreiche Aenderungen erlitten als die Gesetzgebung über die Besteuerung des Branntweins. Bis zum 1. November 1829 bestanden in den einzelnen Provinzen des österr. Kaiserstaates die mannigfaltigsten Getränke-Abgaben neben einander, wie wir diess a. a. O. 1) hervorgehoben haben. Erst mit der kaiserl. Entschliessung vom 25. Mai 1829 wurde ein einheitliches Gesetz über die Verzehrungssteuer erlassen, welches vom 1. November 1829 ab für alle Provinzen der Monarchie mit Ausnahme des lombardischvenezianischen Königreiches, Dalmatiens, der Quarnerischen Inseln und der ungarischen Länder Geltung erlangte. Durch dieses Gesetz wurden die bis dahin bestandenen verschiedenen Konsumtionsabgaben beseitigt und durch die neue allgemeine Verzehrungssteuer ersetzt 2). Auch die vielen, in einzelnen Gemeinden existirenden Lokalabgaben von gebrannten geistigen Flüssigkeiten wurden durch das neue Gesetz aufgehoben und in Perzentualzuschläge zu der landesfürstlichen Verzehrungs

1) Fr. Kleinwächter, »die österr. Biersteuergesetzgebung« in Faucher's >> Vierteljahrsschrift für Volkswirthschaft und Kulturgeschichte«. Berlin bei F. A. Herbig, Jahrgang 1868, Band III, S. 1 ff.

2) Vgl. auch Dessáry: »Systematisches Handbuch der Gesetze und Vorschriften über die Verzehrungssteuer in den sämmtl. österr. Staaten.» Wien bei Gerold.

steuer umgewandelt 1). Privatpersonen, denen etwa das Recht zustand eine Abgabe von gebrannten geistigen Flüssigkeiten zu erheben, wurden verhalten ihre diessfälligen Rechtstitel im Prozesswege nachzuweisen, und mussten ihr Recht sodann gegen eine Geldentschädigung auflassen 2).

Zur Entrichtung der Abgabe für gebrannte geistige Flüssigkeiten waren verpflichtet:

a. auf dem platten Lande und in den nicht geschlossenen Städten alle Personen, welche Rum, Arrak, Rosoglio, Branntwein oder Branntweingeist im Kleinen, d. i. in Quantitäten unter einem halben nieder-österr. Eimer verkaufen 3).

alle

b. in Wien sowie in den übrigen Provinzialhauptstädten und in Triest also in den geschlossenen Städten Personen, welche sich mit der Erzeugung der vorstehend genannten gebrannten geistigen Flüssigkeiten befassen, oder dieselben über die Linien der Stadt einführen 4).

Die Abgabe war verschieden abgestuft und betrug pro nieder-österr. Eimer 5) im Konv.-Münze:

1. für Rum, Arrak, Punsch-Essenz, Rosoglio, Liqueur

und alle versüssten geistigen Getränke:

a. in Wien bei der Erzeugung wie bei der Einfuhr

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oder 6 Thlr. 9 sgr.

b. in den übrigen Provinzialhauptstädten bei

9 fl. kr.

1) §. 3 des Verzehrungssteuer-Ges. v. Jahre 1829 und Finanz.-Min.Dekret vom 21. September 1829. Z. 7154. Diejenigen Abgaben hingegen, welche von einzelnen Gemeinden für die Benutzung von Gemeindeanstalten oder Gemeindegerechtsamen erhoben wurden (also Gebühren im eigentlichen Sinne des Wortes waren), als Stand- und Platzgelder, Waag-Gebühren und dgl. wurden durch das neue Gesetz selbstverständlich nicht berührt.

2) Hofkammerdekret v. 13. Juli 1836 (für Nieder-Oesterreich kundgemacht mit dem Regierungs-Zirkular v. 18. August 1836).

3) §. 5 des Verzehrungssteuer-Ges. v. J. 1829 (in Goutta's GesetzSammlung Bd. 30, Nro. 117. S. 395).

4) §. 6 ebendas.

5) Der nieder-österr. Branntwein-Eimer = 40 Wiener-Maass ist nahezu preuss. Ohm. 1 Wiener Maass =1.194 preuss. Quart.

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c. für das platte Land und die nicht geschlossenen Städte beim Verschleisse (weil hier die Er

zeugung frei war)

oder 3 Thlr. 4 sgr. 6 pfg.

4 fl. 30 kr.

2. für Branntweingeist mit Alkoholgehalt 1) und darüber:

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c. in den übrigen Provinzialhauptstädten . 6 fl. 45 kr. oder 4 Thlr. 21 sgr. 4 pfg.

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d. auf dem platten Lande in Galizien. 3 fl. kr. oder 2 Thlr. 3 sgr.

e. auf dem platten Lande in den übrigen Provinzen

oder 3 Thlr. 4 sgr. 6 pfg.

3. für Branntwein, und zwar:

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. 4 fl. 30 kr.

. 5 fl. 30 kr.

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d. auf dem platten Lande in den übrigen Provinzen

oder 2 Thlr. 3 sgr.

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Dieser Steuersatz von 3 fl. Konv.-Münze (oder 3 f. 1 kr.

1) Als Branntweingeist mit Alkoholgehalt (Spiritus) gilt jenes Produkt, welches 22 oder mehr Grade des Beaumé'schen Aërometers (=55 p Ct.) aufweist, jedes mindergradige Erzeugnis ist Branntwein. (Anhang zum §. 14 des Verzehrungssteuer-Ges. v. J. 1829.) Der Aërometer Beaume's hat eine 40gradige Skala, zeigt somit (da der Branntwein-Eimer = 40 Maass), wie viel Maass Alkohol in Einem Eimer Flüssigkeit enthalten sind.

2) Post 1 bis 3 des Verzehrungssteuer-Tarifes vom Jahre 1829.

österr. Währung) für den Eimer Branntwein von weniger als 55 p. Ct. Alkoholgehalt wurde seither bis zu dem am 9. Juli 1862 erlassenen Gesetze über eine neue Besteuerung des Branntweines als der Normalsteuersatz in Oesterreich festgehalten. Die bis dahin eingetretenen Erhöhungen der Branntweinsteuer (abgesehen von dem durch die kaiserl. Verordnung vom 17. Mai 1859 Nro. 89 des Reichs-Ges.-Bl. eingeführten sogenannten ausserordentlichen Kriegszuschlage" zur Branntweinabgabe) sind keine eigentlichen Steuererhöhungen und hatten lediglich den Zweck diesen ursprünglichen Steuerersatz wieder herzustellen, da bei der später eingeführten Maischraum-Besteuerung in Folge der gemachten Fortschritte in der Tecknik der Branntweinerzeugung eine erheblich grössere Menge Branntweines aus Einem Eimer Maische genommen wurde, als das diessfällige Gesetz (vom 24. August 1835 Z. 36. 678-2316) annahm, so dass die für Einen Eimer Branntwein bis 55 p. Ct. Alkoholgehalt thatsächlich entrichtete Abgabe weit hinter dem beabsichtigten Normalsteuersatze von 3 fl. Konv.-Münze zurückblieb 1).

Vergleicht man diesen österreichischen Normalsteuersatz von 3 fl. Konv. - Münze oder 3 f. 15 kr. österr. Währ. für 1 Eimer Branntwein bis 55 p. Ct. Alkoholgehalt, von welchem sich auch der gegenwärtig bestehende Steuersatz nur unbebedeutend entfernt, mit den Steuersätzen von Preussen, Frankreich und England, so zeigt es sich dass die Branntwein-Abgabe in Oesterreich nicht unbedeutend niedriger bemessen ist als in jenen Ländern. Es entfällt nämlich auf eine Wiener Maass (= Eimer) eine Abgabe von 7.875 kr. österr. Währ. (= 1 sgr. 6.9 pfg.), und da 1 preussische Quart = 0.809 Wiener Maass, auf 1 preuss. Quart in Oesterreich eine Abgabe von 6.370875 kr. österr. Währ. oder 1 sgr. 3.2901 pfg. preuss. Kourrant. Es zahlten

1

40

1) Vgl. hierüber den Bericht des Finanz-Ausschusses des österr. Abgeordnetenhauses (über das nachmalige Gesetz vom 9. Juli 1862 Nro. 45 des Reichs-Ges.-Bl. über die Branntweinsteuer) in der Sitzung dieses Hauses am 3. Mai 1862 und die Rede des Sections-Chefs, Freiherrn von Hock in Vertretung des Finanz-Ministeriums in der nämlichen Sitzung. Ste 1593 ff. der stenograf. Protokolle.

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