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wundern darf, daß damals, wo gewaltsame Hand Sitte der Zeit war, gleich zur Eigenmacht derjenigen schritt, dem frei die Waffen zu führen gestattet war.

Mit desto festerer Treue, welche Herzog Leopold vermöge Bestätigungsbrief ihrer Freiheiten, de dato Basel am St. Hilarientage 1370 *) mit den Worten beurkundete: Wegen ihr großen der Waldlüte Treu, daß sie sich zu ihrer Losung selbst angegriffen und uns dazu verholfen haben, versichern wir zc., hing Hauenstein an seinem Landesherrn Destreich, die sich selbst dann nicht erschüttern ließ, als 1415 gegen den unglücklichen Herzog Friedrich, wegen der Begünstigung des Papstes Jo: hanns 23, Acht und Bann losbrach, und jede gierige Hand nach seinen Låndern griff. Für ihn rüstete sich das schöne, unerschrockene und verständige Volk auf dem Walde, und so groß war der Ruf ihres tapfern Sinnes, daß auf die Nachricht dieser Rüstung Basel die bereits begonnene Belagerung von Säckingen eilig aufhob. Dies mag aber in den Augen Kaiser Siegmunds, der Oestreich tief demüthigen wollte, zu keiner Empfehlung gedient haben, und nachdem der Wald mit Breisgau dem Kaiser und Reiche huldigen mußte und Markgraf Bernhard 1 von Baden als Landvogt diese Lånder verwaltete, lösete sich die erste Einung des Walds während dieser Zeit auf, jedoch nur, um desto kräftiger bald wieder zu erstehen. Zu dieser Wiederbelebung gab vorzüglich der Umstand Veranlassung, daß Herzog Friedrich seine, früher mit Geld erworbenen, Ansprüche auf die Herrschaft Baden weiter *) Ex archiv. Friburg, Johannes von Müller schweiz. Gea schichte, Ihl, MI. S. 333,

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geltend zu machen suchte, und als Graf Johann dagegen die Hülfe von Bern und Solothurn anrief, diese auch in den Sundgau rückten, der Wald sich für seinen Landesherren in Verfassung sehte.

Es war im Jahre 1433, als die Männer des Unters waldes ob und unter der Alb, vor und hinter dem Hag, sodann deren Nachbarn von Schönau und Todtnau zusammentraten, und einen neuen Einungsbund errichteten.

Die Urkunde hierüber *) ist bis auf uns gekommen,

und deren Inhalt in mancher Beziehung viel zu merkwürdig, als daß solcher nicht im Wesentlichen hier wörtlich angeführt werden sollte.

„Wir," spricht dieselbe, „die Einungsmeister und das ganz Land vor- und hinterhag sammt Todtnau und Schönau thuen kund: Als jewelten ein Gewonheit und alt Herkommen ist, daß wir in allen Sachen mit thun mit Lan eines mit einander gewesen seiend und zusammen gehört hand, und aber bei kurzem her uns in etlichen Stücken und Handlungen von einander gesündert habent, davon uns und dem ganzen Land Kumber, Zufälle und Geberste uferstanden, und desto unwehrhafter worden seyndt; so haben wir uns zusammen vereinnt, verpflicht und verbunden in solcher Maß, daß alle auf dem Wald hinfür in allen Sachen mit thun und mit Lan sunder in Kriegen, Vyndschaften, die uns gemeiniglich oder sunderlich zugezogen merdent, wie von wem und von was Sachen wir in allem Eins zusammen sein, und zusammen gehören sollend und wollend wie vorher. Wir alle sollen einander hülflich, beständig und

*) Ex archiv. Friburgens.

redlich im Frieden und im Unfrieden mit einander seyn, und denen widerstån, die sich wider uns gemeiniglich als infunder segend, und uns unterstünden zu kriegen, da soll månniglich bei Eiden und Ehren zuziehen. Die auf dem Walde sollen Volks gegen Feind stellen drei Theil, Todtnau und Schönau einen Theil, jedoch alles ohne Abbruch der Rechte Destreichs und St. Blasien. Jungherr Hans von Suggensee, dermaliger Vogt auf dem Walde, ward erbeten, sein Insiegel an diesen Brief zu henken, wovon zwei geschrieben sind, für Wald einer, und für Thal der andere, am Samstage vor Matthäus des Zwölfboten (9. Herbstmonate) 1433."

So einfach und bieder, wie damals die Menschen waren, wohl auch einen Anklang zu den eidgenossischen Bundbriefen verrathend, lautete die Urkunde der andurch wieder neu aufgerichteten Waldeinung, welche bald darauf durch den Gnadenbrief Kaiser Friedrichs 4 de dato Kostanz, am Freitage vor Katharina (25. Wintermonat) 1442 *) über die Freiheit der Waldleute von allen andern als eigenen Gerichten, eine feste Begründung erlangte. Durch diefen Brief ward ihnen das große Recht verliehen, ohne welches, wie Johannes von Müller segt, weder Gesetze, noch Sitten das Gepräge der Eigenheit erlangen können;" nåmlich vor keinem fremden Richter, oder nach andern, als ihren Gesetzen zu antworten.

Der Grund dieser außerordentlichen Verleihung lag wohl darin, weil Friedrich, der die seinem Stammhause entrissenen Lånder wieder an sich zu bringen trachtete, des

* In archiv. Friburgens.

Beistandes des Waldes sich versichern wollte. Zur oftensiblen Ursache ward aber die Belohnung der früher bewies fenen Treue genommen; denn der Gnadenbrief gedenkt im Eingange: Da wir mit Recht wüssen und wohlbedachten von denen benannten Diensten willen, so uns und dem Reiche die Einungsmeister und gemeinen Landslüt auf dem Schwarzwalde dem Hauße Sestreich zugehörig oft und dick gethan haben und hinfür in künftigen Zeiten wol thuen sollen und mögen, und ertheilt sofort die Freiheit von andern Gerichten dahin: „„daß Niemand, was Würdens, Wesens oder Standes er sei, dieselbige Einnungsmeister und die gemeiniglich oder in da keiner besunders es sey, Frauen oder Mann umb einehrley Sach noch Anspruch uff kein Hofgericht, Landesgericht oder andern Gerichten laden, heischen, noch fordern, auch keinerlei Urthel noch Recht weder über Leib noch Gut gesprochen werden, u. s. w.““

Eben dieser Brief verlieh den Einungsleuten noch die Freiheit, daß sie mit offenen Aechtern (Geåchteten) mögen Gemeinsame haben, und sie bei ihnen wandern lassen, und so dieser solchen Aechter zu ihnen kommen, und wie lang sie also bei ihnen bleiben, sol ihnen gegen Måniglichen keinen Mangel bringen." Eine wichtige! Verleihung in damaliger Zeit, welche der Brief selbst als eine „besundere Freiheit“ bezeichnet. Weiter erhielten sie durch solchen noch die Freiheit, daß die Verlassenschaft eines Bastards gegen einen schlechten Hauptfall den Erben, und nicht mehr dem Landesherrn, zufallen solle.

Hierdurch bildete sich eine ganz volksthümliche Verfafsung aus, welche, je einfacher und weniger mannigfaltig deren Grundzüge waren, desto freier und kräftiger ins Leben

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trat, und ihr eben sowohl, als dem individuellen Charakter der Waldleute das Gepräge der Eigenthümlichkeit aufdrückte.

Die Hauensteinische Einung ward durch die Alb in den östlichen und westlichen, und durch den Hagwald in den nördlichen und südlichen Bezirk, oder Vor- und Hinterhag, abgetheilt. Lehtere Abtheilung ist uralt; es soll der Hag eine Waldung gewesen seyn, welche sich quer durch die Herrschaft zog, und in Kriegen als Verhau zur, Vertheidigung diente *). In diesen Viertheilen lagen die acht Einungen, vier ob der Alb, als: die Einungen Dachsberg, Höhenschwand, Togern und Bierdorf; vier unter der Alb, als: die Einungen Gehrwyl, Hochsaal, Rikenbach und Murg. Jede umfaßte wieder mehrere Dörfer, oft nur aus ein paar Hausern bestehend, deren die Herrschaft Hauenstein 126, mit den zugewandten Orten über 158 zählte, wie Kolb in seinem Lexicon solche unter Hauenstein namentlich aufführt **).

Die Fruchtbarkeit dieses Landes ist verschieden. Långs des Rheines hin spendet der Boden Wein und alle Gattungen Früchte. Die grasreichen Thåler sind der Viehzucht günftig; weiter einwärts erheben sich aber rauhe Berge, auf welche die Römer den Namen Alpen übergetragen hatten, . wo nur spårlich Hafer wächset, und Holz das Haupterwerbsmittel ist, das schon in früher Zeit zu verschiedenem kleinen Gebrauche verarbeitet ward.

*) Uctenmåßige Beschreibung der Grafschaft Hauenstein im Provinzialarchive zu Freiburg.

**) Z. B. Kolb, historisch - statistisch - topographisches Lexicon von Baden. Karlsruhe, 1813.

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