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das Stift St. Blasien gesteigert -- einen kräftigen An theil. Unter dem Radman Konrad Uilin von Niedermühl, Dachsberger Einnung, vereinigten sich die Waldleute 1525 mit den aufgestandenen, durch Johann Müller von Bulgenbach angeführten, Unterthanen der Herrschaft Lupfen und Bandorf, zogen mit einer Ka none ins Hegau, wo sie sich, durch Wegnahme von Raz dolfszell, den Rücken zu decken suchten. Allein Truchseß Georg von Waldburg und Graf Wilhelm von Fürstenberg trieb den Bauernschwarm mit großem Verluste, bis über Rühlingen verfolgend, zurück. Kaum hatte sich jedoch lehterer Anführer gegen die im Allgaue fich emporten Haufen gewendet; so rotteten die vom Unterwald sich wieder zusammen, und überfielen, bei 600 Mann stark, das Stift St. Blasien, wo sie alles mit Raub und Verwüstung erfüllten, mit den heiligsten Dingen greulichen Unfug trieben, alles Vieh, die nicht mit den hinberufenen Ihrigen verzehrten Vortåthe, alle Glocken, bis auf zwei, hinwegschleppten, und, was man noch zur Stunde zu bedauern ist, in der Bibliothek und dem Archive, was an Urkunden sich vorfand, in dem Wahne, als seyen es Zinsregister, mit großer Wuth zernichteten.' Hundert Zungen," ruft Crusius aus, vermöchten die von den Bauern verübten Greuct nicht zu beschreiben.“

Die Strafe folgte diesen auf dem Fuße nach. 3wischen der Schwarzach und Wiesen griff Philipp von Tegernau die Aufrührer an, ståubte sie aus einander, und nöthigte fie, vor dem östreichischen Commissair Christoph Fuchs von Fuchsberg, auf einer Wiese bei Gurtweil die Waffen auszuliefern. Durch eine Ers

klärung vom 13. Sept. 1525 *) wurden die Bundesbriefe als kraftlos abgethan, dem Stifte St. Blasien eine SchadLoshaltung von 8600 Fl. zuerkannt, auf jedes Haus eine Kriegssteuer von 6 Fl. gelegt, und jede Zusammenrottung, felbst die Kirchweihen, verboten. Bald darauf ward der Radman Konrad Uilin ertappt, und, obwohl der Abt Johann 3 von St. Blasien sich für ihn verwendete, weil er dem Raube im Stifte zu wehren getrachtet hatte, doch, auf gehaltenes Standrecht, bei Waldshut hart an der Straße an einer Eiche aufgeknüpft. Seine Freunde und Verwandte råchten diesen Tod dadurch, daß fie im Jahre 1526 das öde Kloster durch Pulver und Feuer vollends zerstörten.

Die, im Jahre 1527 durch König Friedrich zu Enfisheim ertheilte, Erneuerung der Landesordnungep des Köz nigs Marimilian, durch welche, nach der Behauptung der Waldleute, ihnen indeß viele, nach der alten Ordnung zugekommene, Freiheiten entzogen worden seyn sollen, stellte denselben das durch die Fuchsische Erklärung Entzogene wieder zurück, so wie ihnen durch den Gnadenbrief vom 6. Oct. 1530 die freie Jagd von allem, was das Erdreich bricht und den Baum steigt (also mit Ausnahme des Hochgewildes), fo wie die Fischerei außer den Bächen Alb, Murg und Ibach verliehen ward. Dieser Restitution ungeachtet, verschwand jedoch der Geist, welcher früher ihre Verfassung durchdrungen und belebt hatte, nach und nach daraus, je mehr der an Intensitåt gewinnende Begriff der Souverainetåt, und ein zu dessen Gunsten sich ausbildendes Staats*) Bei Gerbert Hist. nig. Sil. T. III. N. 308. nach ihrem ganzen Inhalte das St. Blasische liber Originum N. 446-453 ents haltend, über diesen Bauernaufruhr eine umständliche Erzählung.

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recht, in der folgenden Zeit dergleichen besondere freie Provinzverfassungen untergrub und zerfallen machte. Die Dinggerichte verwandelten sich in Niedergerichte des Stifts St. Blasien, und wenn auch noch spåter bei der Waldvogtei Einnungsmeister richtend faßen; so war dies doch nicht mehr das Judicium parium, und so verloren auch die übrigen Vorrechte von ihrer Wirksamkeit, bis sich, in Folge des erschütternden Ganges der neuesten Weltbegebenheiten, das Uebrige dieser merkwürdigen Localverfassung ganz auflösete. Inzwischen brachte diese Zeit auch wieder einigen Ersah da: durch, daß dem Unterwalde mit dem ganzen Großherzogs thume Baden die Wohlthat einer freifinnigen landståndischen Berfassung zu Theil ward, welche, unter dem Schuhe einer milden Regierung, ein festes und immer mehr wachsendes Gedeihen erhalten wird.

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Fortsehung der Quellensammlung zu dem öf fentlichen Rechte des teutschen Bundes. Enthaltend die neuesten Beschlüsse der Bundesversammlung. Herausgegeben von Johann Ludwig Klüber. Erlan= gen, Palm und Enke, 1833. VIII und 108 S. gr. 8., (in farbigem Umschlage.)

Die Publicisten Teutschlands wissen, was sie den beis den Urkundensammlungen des Verfs., seinen 31 Heften der Acten des Wiener Congresses, seiner (im August 1830 in der dritten Auflage erschienenen) Quellensammlung, und seinem Systeme unter dem Titel: „öffent liches Recht des teutschen Bundes" verdanken. Ihnen zunächst, doch zugleich auch allen, welche als Geschäftsmänner und Mitglieder ständischer Versammlungen, ein hohes Interesse an den Beschlüssen 'der teutschen Bun desversammlung nehmen, und die wichtigsten dieser Beschlüsse in einem mäßigen Bande zusammengedruckt zu sehen wünschen, wird die vorliegende Fortsehung der Quels lensammlung" sehr erwünscht seyn.

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Bei einem Werke, das blos Urkunden enthält, kann keine Beurtheilung, sondern nur eine Inhaltsangabe statt finden. Mit Ausnahme der ersten 5 Urkunden, datiren die übrigen von 6-36 aus den Jahren 1830-1832. Unter den fünf erstern sind die wichtigsten: der Plenarbeschluß

der Bundesversammlung vom 7. Juli 1817 wegen der Aufnahme des Landgrafen von Hessen-Homburg und seines Hauses in den teutschen Bund, und das Conferenz protocoll der Bevollmächtigten von Oestreich, Großbritan= nien, Preußen und Rußland auf dem Aachener Congresse vom 7. Nov. 1818, betreffend die Aufrechthaltung der Bestimmungen der Bundesacte über die Rechte und Verhält nisse der vormals reichsständischen, jest standesherrlich untergeordneten Familien in den teutschen Bundesstaaten, und ihr Verlangen, Curiatstimmen in dem Plenum der Bundesversammlung zu erhalten.

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Unter den übrigen, wovon mehrere auf die Brauns schweigische Angelegenheit sich beziehen, nennt Ref. besonders folgende: Beschluß der B. V. vom 21. Oct. 1831, bea treffend Sicherheitsvorkehrungen wider die, in mehrern Bundesstaaten eingetretenen oder zu besorgenden, Unruhen und aufrührerischen Auftritte; Beschluß der B. V. vom 27. Oct. 1831, betreffend die Einrichtung gemeinschaftlicher Adressen oder Vorstellungen von Angehörigen teutscher Bundesstaaten bei der B. V., in Beziehung auf öffentliche Angelegenheiten des teutschen Bundes; öffentliches Protocoll und Beschluß der B. V. vom 28. Juni 1832, bes treffend Maasregeln zur Aufrechthaltung der Ordnung und Ruhe in den Bundesstaaten. (Beis gefügt sind die Erklärungen der Regierungen Sachsens, Bayerns, Würtembergs 2c. bei der Publication dieses Beschlusses.) Beschluß der B. V. vom 5. Juli 1832, ents haltend Maasregeln zur Aufrechthaltung der gesetzlichen Ordnung und Ruhe im teutschen Bunde; - Beschluß der B. B. vom 9. Aug. 1832, betreffend die Protestationen, Peti

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