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gehört, oder welche wenigstens die Kosten der Verwaltung der kirchlichen Gebräuche und des damit verbundenen reli» giösen Unterrichts, mit einem Worte, des äußern Gottesdienstes, bestreiten;

2) die Gesammtheit derer, welche gleiche religiöse Uebers jeugungen haben. In diesem Sinne wird Kirche" in der Regel nur von einer Mehrzahl von Bekennern der christlichen Religion gebraucht. Man spricht nicht von einer jú dischen, mahomedanischen oder heidnischen Kirche, sondern nur von einer christlichen. Da übrigens die religiöse Ueberzeugung auch unter den Christen sehr verschieden seyn kann, und wirklich ist; so lassen sich wieder so viele chriftliche Kirchen unterscheiden, als es wahrnehmbare Verschiedenheiten der speciellen Glaubensmeinungen, oder auch verschiedene, meistens durch die Besonderheiten der religiösen Ansichten bedingte, Formen des åußern Gottesdienstes unter den Chris ften giebt.

3) Zuleht versteht man unter Kirche ein ideales Gottes reich, als dessen Bürger man die Tugendhaften und Frommen aller christlichen Religionsparteien ansieht. Man denkt fich die Bürger dieses idealen Gottesreiches als vereinigt unter einem unsichtbaren Oberhaupte - dem göttlichen Stifter unserer Religion.

Die Kirche, in diesem Sinne genommen, nennt man auch unsichtbare Kirche, im Gegensahe zur sichtbaren, deren Begriff unter 1) und 2) gegeben worden ist *).

*) Es ist hier nicht der Ort, die verschiedenen Meinungen der Theologen über den Begriff der unsichtbaren und der sichtbaren Kirche zu prüfen. Nur das Einzige sey erwähnt, daß, wenn durch Kirche“ eine juristische Person bezeichnet werden soll, es, genau

Somit ist der Weg gebahnt zu der Untersuchung, ins wieweit die Benennung „Gesellschaft" auf die Kirche passe.

Es bedarf wohl keiner Nachweisung, daß man die uns fichtbare Kirche als ein ideales Gottesreich auf Erden bes trachtet, niemals und nirgends aber als eine Gesellschaft, oder gar als eine Universitas, in dem oben angegebenen Sinne, habe ansehen können, noch angesehen habe. Es kann sich also die Frage: ob und inwieweit die Kirche eine Gesellschaft sen, nur auf die sichtbare Kirche beziehen.

:. Nach unserm Dafürhalten, ist der Kirche nicht nur die · Eigenschaft einer Gesellschaft, sondern selbst die eines Rechtssubjects, einer Universitas, zuzugestehen, wenn man das Wort,,Kirche" in der ersten der oben angegebenen Bedeus tungen nimmt. Es ist aber dieses Zugeståndniß unmöglich, wenn man dieser Benennung den zweiten weitern Sinn unterlegt.

Ist eine Mehrzahl von Menschen nur dann eine Ges sellschaft in der rechtlichen Bedeutung, wenn die Einzelnen ihre Kräfte zu einer Hervorbringung verbunden haben, welche als objectiver Zweck in dem vorhin erläuterten Sinne gelten kann, ist dagegen keine Gesellschaft denkbar, wo nur ein subjectiver Zweck statt findet; so bedarf es nur - eines Blickes auf das Wesen der Kirche, als einer Gesammheit

genommen, gar keine sichtbare Kirche geben würde, weil keine juristische Person fichtbar ist. Niemand kann den Staat, Niemand eine Stadtgemeinde, ein Collegium, eine Innung sehen; fie sind bloße Begriffe. Sichtbar sind nur die einzelnen Mitglieder, aus denen jene juristischen Personen bestehen. Will màn aber den hergebrachten, und in vielfacher Hinsicht schönen und finnvollen, Ausdruck: unsichtbare Kirche" beibehalten; so kann man ihn, wie wir glaubens, nicht anders verstehen, aks so, wie · wir ihn oben im Terte gebraucht haben.

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derer, welche sich zu gleichen religiösen Glaubensansichten bekennen, um sich zu überzeugen, daß diese Gesammtheit keine Gesellschaft sey. · Die Mitglieder derselben verfolgen keinen (objectiven) gemeinschaftlichen Zweck, sondern fie haben nur eine gleiche subjective Tendenz, ein gleiches. Ziel, das jeder für sich durch seine eigene Kraftanstrengung zu erreichen strebt..

Was ist der Zweck der Kirche, als einer Gesammtheit derer, die gleiche religiöse Ueberzeugungen theilen?

Wir glauben nicht, daß man ihn treffender bestimmen kann, als es einer der angesehensten Theologen, Schuderoff, gethan, der ihn in dem gemeinsamen Streben der Gemeindeglieder zur Uebung des das Leben veredelnden christlichen, und in liebender Gemeinschaft thätigen, Glaubens" findet. Allein es geht auch sofort aus dieser Bestimmung hervor, daß dieser Zweck kein Gesellschaftszweck seyn könne, wenn man nåmlich das Wort Gesellschaft in dem oben entwickelten Sinne nimmt. Das gemeinsame Streben zur Uebung des thätigen Glaubens ist kein gemeinschaftliches im Sinne des Rechts, sondern nur ein solches, das von Vielen zu gleicher Zeit, aus gleichen innern Gründen, in gleicher Absicht geübt wird. Hat dieses Streben Erfolg; fo kann dieser kein anderer seyn, als die sittliche Veredelung jedes Einzelnen. Ja selbst diese Veredelung des Einzelnen wird nicht durch die Kirche und die kirchliche Verbindung, sondern durch die Religion erreicht, und sorgfältig muß man es vermeiden, die Wirkungen der Religion und Religiositåt mit den Wirkungen der Kirche und Kirchlichkeit zu verwechseln. Religion, in der höchsten Bedeutung des Wortes, ist nichts anderes, als Ahnung des Unendlichen, verbunden

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mit einer mehr oder minder weit sich erstreckenden Erkenntniß desselben. Daher Religionslehre, Unterricht über den, auf Erkenntniß beruhenden, Theil der Religion, verbunden mit der Bemühung, das Gemüth in solcher Weise anzuregen, daß es jener Ahnung des Unendlichen fähiger wird. Sie selbst aber, diese Ahnung des Unendlichen die Grund bedingung aller sittlichen Vervollkommnung des Menschen → wie könnte sie irgend als Gesellschaftszweck gedacht werden, da fie das Subjectivste ist, was sich überhaupt denken läßt? Zweck der Kirche kann es daher nur seyn, durch vereinigte Kräfte ihrer Mitglieder die äußern Mittel herbeizuschaffen, durch welche das Gemüth des Menschen zu solcher Ahnung des Unendlichen fähiger gemacht, und zugleich sein Verstand in Beziehung auf göttliche Dinge aufgeklärter wird. Jene Herbeischaffung äußerer Mittel zum Behufe der Gottesverehrung, oder richtiger, des äußern Gottesdienftes, wird aber niemals bewirkt durch die Gesammtheit der Bekenner der christlichen Religion überhaupt, eben so wenig durch die Bekenner einer besondern christlichen Glaubensformel, ja nicht einmal durch die Gesammtheit derselben in einem Staate, sondern immer nur durch einen weit engern Kreis von Personen, durch die Localgemeinden.

Es tragen also nur die lehtern den Charakter einer Gesellschaft, oder, um ihr Verhältniß mit größerer juristischer Genauigkeit zu bezeichnen, einer Universitas an sich. Ob diese Universitas mit der politischen Gemeinde jedes Ortes zusammenfalle, oder nicht, wollen wir für den Augenblick unerörtert lassen, glauben aber aus Gründen, die wir vielleicht bei einer andern Gelegenheit ausführen, daß dies allerdings von protestantischen Gemeinden anzunehmen sey,

wenigstens in solchen Ländern, in denen das lutherische Glaubensbekenntniß ehemals sogenannte herrschende Religion war. Doch wo auch die bürgerliche und kirchliche Gemeinde factisch und rechtlich getrennt erscheint; immer wird der Gesellschaftszweck nur durch jede einzelne Kirchengemeinde erreicht werden, und die mehrern Kirchengemeinden neben einander bilden nicht einmal in einem und demselben Staate eine Gefammtgemeinde, sondern der Staat übt, (abgesehen von besonders hergebrachten Rechten, namentlich dem Patronats= rechte) nur die Rechte der Oberaufsicht und der Polizei über fie aus. Wie aber haben diese Ansichten, feit die christlichen Gemeinden aus dem gedrückten Zustande geheimer Verbindungen herausgetreten sind, in der Wirklichkeit Anerkerinung gefunden, oder nicht? 3u einer in das Einzelne gehenden Erörterung dieser Frage ist hier nicht der Drt. Es mögen aber wenigstens folgende Andeutungen Plak finden.

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Ließe sich jene Anerkennung vielleicht von dem Zeitalter Constantins und der nächstfolgenden Kaiser behaupten, was wir für jezt dahin gestellt seyn lassen; so ist es doch ge wiß, daß in dem Mittelalter und bis zu den Zeiten der Reformation, durchaus andere, und zwar gerade die entge gengesetzten, Ansichten über Kirche und kirchliche Gemeinschaft herrschend waren. In jenen Jahrhunderten hat sich die römisch-katholische Kirche factisch als eine vollkommen organisirte Gesellschaft, ja als ein wahres Rechtssubject ausgebildet. Sie hat alle Befugnisse in Anspruch genommen, welche einer juristischen Person zukommen, sie hat dieselben in ihrem vollesten Umfange geübt, und übt sie noch heuti gen Tages, wenn auch jetzt, durch die Umstände beschränkt,

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