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eine Hauptrolle; sondern es waren noch überdies eigenthüm ́liche Ursachen vorhanden, welche in dieser Hinsicht die neue Zeit mit der alten entzweiten. Einst hatte der Landesfürst die gesammten,,Landesbedürfnisse“ (und nicht etwa blos die der Hofhaltung) aus den Einkünften bestritten, welche er von seinen Kammergütern und von den Regalien *) befog. Als in der Folge diese Einkünfte zur Bestreitung jener Ausgaben nicht mehr hinreichten, nahm man zu den Grundherren des Landes, zu den Rittergutsbesißern und Stadtgemeinden, seine Zuflucht, um, mit ihrer Zustimmung, den Ausfall durch Auflagen zu decken. Und es gelang, den Plan durchzusehen; die Hülfe, die man Anfangs den Landstånden nur von Zeit zu Zeit angesonnen hatte, ward mit der Zeit sogar regelmäßig, und auf einem jeden Landtage von ihnen gefordert. Da gleichwohl der Fürst Anfangs nur bittweise verfahren konnte, und da die Landstånde keinesweges gemeint waren, jenen altteutschen Rechtssaß, welcher alle öffentliche Ausgaben der landesfürstlichen Kammer zur Last legt, aufzugeben; so ward die Zustimmung der Landstånde zu den auszuschreibenden Steuern eine Steuer bewilligung genannt, und als eine Bewilligung betrachtet, gleich als ob ihr nicht eine Rechtspflicht, sondern nur eine Freigebigkeit zum Grunde liege. An diese Rechtsmeinung mußten sich wieder andere reihen; z. B. die, daß

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*) Die Regalien waren nugbare Hoheitsrechte, welche vor Zeiten dem Könige zugestanden hatten, und dann auf die Landesherren übergegangen waren. Die Einkünfte, welche vermöge der Res galien bezogen wurden, hatten theils gewisse Erwerbsprivilegien, thells gewisse, besonders indirecte, Abgaben zur Quelle (Bergwerksregal, Münzregal, Sollregal).

den Landstånden das Recht zustehe, ihre Steuerbewilligune gen an gewisse Bedingungen zu knüpfen, oder durch gewisse Befreiungen oder Eremtionen zu beschränken. Das practische Resultat, zu welchem diese Ansichten führen mußten, und in der That geführt hatten, braucht nicht erst weits läufig aus einander gesezt zu werden. Es ward den Re gierungen schwer, für neue, wenn auch noch so zeitgemäße, Bedürfnisse neue Bewilligungen zu erhalten. Schon långst hatten sie sich beengt gefühlt. Jegt, durch den westphälis schen Frieden in neue Weltverhältnisse versett, hatten sich, mit ihrem Gesichts- und Wirkungskreise, ihre Bedürfnisse noch mehr vergrößert.

Ganz so haben sich auch in den neuesten Zeiten Ver ånderungen mit den Verfassungen, oder doch mit dem Zustande und der Lage der teutschen Staaten begeben, welche die Gegenwart scharf von der Vergangenheit sondern; Verånderungen, welche, wenn schon von denen, die jener Friede bewirkte, wesentlich verschieden, dennoch eine Vergleichung mit diesen zulaffen. Ich spreche nicht von der Auflösung des teutschen Reiches und von der Souverainetåt, zu wel cher die teutschen Fürsten durch die Auflösung des Reiches gelangten. Diese Veränderung betraf, wenigstens in den größern teutschen Staaten, mehr den Namen, als die Sache. Auch will ich hier nicht, zur Bestätigung jener Behaup tung, die auswärtigen Verhältnisse des teutschen Bundes mit denen des teutschen Reiches vergleichen, noch von den politischen Parteien handeln, welche sich in den teutschen Staaten gebildet haben, oder von den neuern Schicksalen des Waarenverkehres unter diesen Staaten. Ulkes dieses, fo tief es auch in Leutschlands heutigen Zustand eingreift, liegt

dennoch von meinem Endziele zu fern. Ich beschränke mich auf die Betrachtung derjenigen teutschen Staaten, welche in neuern Zeiten eine, auf den Grundsägen des Repräsentativsystems beruhende, Verfassung erhalten haben. Besonders für diese Staaten hat eine neue Zeit begonnen, hat` « sich gleichsam eine neue Welt aufgeschlossen. An die Stelle jener Zersplitterung der Machtvollkommenheit, welche die Landesverfassungen der Vorzeit charakterisirte, und welche . sich fast überall noch in so vielen Ueberlieferungen erhalten“. bat, seht die Verfassung den Grundsaß der Einheit der Staatsgewalt, d. i. den Grundsak, daß der Souve rain alle Rechte der Staatsgewalt in sich vereinige, und kein Hoheitsrecht durch Undere, als durch die Behörden und Beamten des Staates, ausgeübt werden könne. Allein dieselbe Verfassung stellt diesem Grundsaße einen aydern zur Seite, den Grundsah: daß der Fürst (mit Vorbehalt der Prårogativen der Krone,) bei der Ausübung seiner Hoheitsrechte, oder daß die Regierung durch eine, aus Volksabgeordneten bestehende, Versammlung controlirt werden dürfe und folle. Nun erwåge man aber, welche Ausdehnung dieser Controle gegeben werden kann, wie schwer es schon an sich sey, den Mittelweg zu finden und einzuhalten, oder, unbeschadet der Selbstständigkeit jener Versammlung, den Einfluß der Krone zu wahren, und es darf nicht befremden, wenn die Gegenwart ähnliche Erscheinungen darbietet, wie die Periode unmittelbar nach dem westphälischen Frieden. Nur ihre Stellung haben die streitenden Theile gewechselt; der Theil, welcher sich einst auf die Vertheidigung seiner herkömmlichen Rechte beschränkte, ist der angreifende geworden.

Ueberdies aber erschweren, wie ehemals, noch besondere Ursachen die gütliche Ausgleichung des Streites. Indem wir noch mit einem Fuße in der Vergangenheit stehen, werden wir nur zu leicht zu dem Irrthume verleitet, als ob das Verhältniß der zweiten Kammer zur Regierung dasselbe sey, wie das der ehemaligen Landstånde zu dem Fürsten. Von diesen konnte man behaupten, daß sie, dem Fürsten gegen über, eine Partei bildeten; allein eine Regierung muß, bei allen Lebensfragen, der Mehrheit in der zweiten Kammer gewiß seyn, wenn sie zu regieren im Stande seyn soll. Den Landständen konnte man ein Recht der Steuerbewil ligung zuschreiben; die zweite Kammer hat nur das Recht, über die Erfüllung einer, dem Volke obliegenden, Pflicht abzustimmen. Landstände und Volksabgeordnete werden ihren Blick allemal mehr auf die innern, als auf die äußern Verhältnisse des Staates richten; und desto mehr, je kleiner, der Staat ist. Allein, wenn die auswärtigen Verhältnisse schon im 17ten Jahrhunderte auf die Schicksale der teutschen Staaten mächtig einwirkten; so sind sie, nach dem heutigen Stande der europäischen Angelegenheiten, für diese Staaten von einer noch entscheidendern Wichtigkeit.

Ich will nicht bei der Vergleichung verweilen, welche zwischen der kaiserlichen Entscheidung vom Jahre 1671 und dem in Frage stehenden Bundestagsbeschlusse vom Jahre 1832, in Beziehung auf ihre Form, angestellt werden kann, so leicht es auch seyn würde, jene Entscheidung eben so, wie diesen Beschluß, auf eine Intervention zurückzuführen. Anziehender wird es seyn, die Aehnlichkeit herauszuheben, welche zwischen beiden, in Ansehung des in ihnen herrschenden Geistes, eintritt. Wie im Jahre 1671

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der Kaiser den Fürsten und Stånden des Reiches zurief: Haltet bei der Ausübung des Besteuerungsrechtes, wie bisher, Ziel und Maas! so richtet der Beschluß vom Jahre 1832 an die Volksabgeordneten in denjenigen teutschen Staaten, welche eine; auf den Grundsåßen des Repråsentativsystems beruhende, Verfassung haben, die Warnung: Måßiget euch in dem Gebrauche des Rechts, die Regierung bei der Ausübung des Besteuerungsrechts, und so mittelbar bei der Ausübung der Staatsgewalt überhaupt, zu controliren ! Dem Kaiserworte vom Jahre 1671 hat Teutschland viel, unendlich viel zu verdanken. Möge uns die Warnung vom Jahre 1832 vor einem andern Abgrunde bewahren! Das bei darf jedoch ein Unterschied zwischen Damals und Jeht nicht unerwähnt bleiben. Damals konnten die streitenden Theile an einen Mittelsmann, an die Reichsgerichte, verwiesen werden; eine ähnliche Verweisung konnte im Jahre 1832 nicht statt finden. Ein neuer Grund, jener Wars nung ein freundliches Gehör zu geben.

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