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Von den Vortheilen, welche die indirecte Uebung der Initiative bei der Gesetzgebung vom Throne herab vor der directen voraus hat.

Politische Betrachtungen im Geiste des constitutionellen Systems und im Interesse des monarchischen Princips.

Bom Hofrathe Friedrich Murhard zu Kaffel *).

Die Mehrzahl der Staatsgelehrten stimmt darin in uns

seren Tagen überein, daß mancherlei nicht unerhebliche Gründe vorhanden sind, weshalb es rathsam erscheinen muß, dem Staatsregenten nicht die Befugniß zur Uebung der Initiative bei der Gesetzgebung ganz zu entziehen, um sie allein und ausschließlich der Versammlung der Volksvertreter zu vindiciren. Die Meisten halten es vielmehr für *) Die günstige Nachfrage, welche, nach Versicherung der Verlagshandlung, meine vor Kurzem erschienene Schrift: „das kõz nigliche Beto" (Kassel, bei Bohné. 1832.) beim Publicum gefunden, hat mich ermuthigt, demnächst die Bearbeitung eines Gegenstücks zu dieser Schrift zu unternehmen, um ein anderes Surrogativ des Königthums:,,die Initiative bei der Gesezgebung“ einer nåheren Untersuchung zu unterwerfen. Meine Forschungen in dieser Beziehung haben mich dann auch unter andern zu einer Beleuchtung der Frage, welche den Gegenstand zu der nachfolgenden Abhandlung abgeben wird, geführt: ob es in der constitutionellen Monarchie für zweckmäßiger zu erachten, dem Regenten eine unmittelbare Uebung der Initiative, oder nur eine mittelbare zuzutheilen.

ersprießlich, das Recht einer solchen Initiative gleichermaßen den Regenten und den Regierten grundgeseßlich einzurâumen. Gleichwohl bietet sich hier wiederum eine andere Frage dar, nämlich die, ob es besser oder dem Systeme und Geiste der repräsentativen Monarchie angemessener seyn dürfte, den König das Recht, Gesehe zu proponiren, unmittelbar ausüben zu lassen, oder ihn auf eine blos mittelbare Uebung jenes Rechts zu beschränken. Im lekteren Falle würde es gewissermaßen die Nationalrepråsentation seyn, welcher alsdann, streng genommen, allein die formelle Initiative zustånde, wie in Großbritannien dem Parlamente.

Es lassen sich in der That nicht unwichtige Gründe gegen eine vom Staatsoberhaupte in einer Monarchie dis rect auszuübende Gesezes-Initiative geltend machen. Der unverlegliche Regent in einem constitutionell - monarchischen Staate muß jederzeit untrüglich erscheinen, und dies ist mit der Initiative der Gesetzgebung in seiner Hand unverträglich. In collegialischen Berathungen giebt der Pråsident, als der Einsichtsvollste und Kenntnißreichste in der Supposition, stets zuleht seine Stimme; eben so wird es zweckmäßiger seyn, wenn der Monarch bei der Gesetzgebung die lehte Stimme hat, statt der ersten. Das Recht zur Ertheilung der Sanction, und, erforderlichen Falles, zur Aussprechung eines Veto's, muß der königlichen Würde angemessener erscheinen, als die unmittelbare Uebung der Initiative bei der Gesetzgebung. Hat die Versammlung der Volksrepræsentanten das Vetorecht - und dies ist in allen Staaten mit einer repräsentativen Verfassung wirklich der Fall;

dann könnte sogar die unmittelbare Unwendung

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des Rechtes zur Ausübung einer Initiative die Würde des höchsten Staatschefs compromittiren. Aus diesem Bewegs grunde hat man es in England für schicklicher gehalten, die direct-formelle Initiative nicht den königlichen Vor-. rechten beizugesellen, und eben so wenig findet sich dieselbe unter den Rechten des Präsidenten in Nordamerika. Die Gründer der Verfassung der vereinigten Staaten gingen dabei von dem Gesichtspuncte aus, daß, wenn es dem obersten Chef der ausübenden Gewalt und einem von ihm gewünschten Geseze so sehr an Anhängern oder Freunden in den Kammern der Nationalrepråsentation fehlte, daß nicht einmal ein Mitglied dieser lehtern bewogen werden könnte, den von Jenem verlangten Gesetzesvorschlag zu machen, dieser, auch von ihm selbst unmittelbar ausgegangen, wohl schwerlich von den Repråsentanten der Nation genehmigt werden, möchte.

Delolme in seiner Staatsverfassung Großbritanniens ist darum der Meinung, daß in einer repråsentativen Monarchie die Anfangshandlung bei der Gesezgebung niemals dem Monarchen zustehen sollte, und er findet gerade hierin eine Vollkommenheit, welche die monarchische Verfassung darbietet, und welche man in vielen Repu= bliken vermißt, wo die obersten Magistrate häufig das ausschließliche Recht haben, Gesetze vorzuschlagen, um zu verhüten, daß die geseßgebenden Versammlungen nicht mit zu großer Borschnelligkeit Aenderungen in der Gesetzgebung beschließen.

Auch Mounier spricht sich in seinen Betrachtun= gen über die Staatsverfassungen (Aus dem Franz. übers. mit Anmerkungen von Gottl. Hufeland. Jena, 1791. S. 102 u. f.) unumwunden dafür aus, daß in der

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constitutionellen Monarchie der Monarch niemals selbst Geseße abfassen und in Vorschlag bringen dürfe. Er soll, meinte derselbe, sich darauf beschränken, zu empfehlen, diesen oder jenen Gegenstand in Erwägung zu ziehen, um zu bewirken, daß ein oder das andere Mitglied der Nationalversammlung durch diese Empfehlung veranlaßt wird, ein neues Gesetz nach den bestimmten Formalitäten vorzuschla= gen. Ueberdies hält auch er das ausschließliche Recht der Nationalrepråsentation, formell die Anfangshandlung bei der Gesetzgebung vorzunehmen, der Majestät des Thrones eher vortheilhaft als nachtheilig, indem die Krone alsdann nicht mehr der Gefahr ausgesett ist, Geseze vorzuschlagen, die verworfen werden könnten.

Derselbe berühmte französische Staatsgelehrte sieht es zugleich für die Erhaltung der öffentlichen Freiheit als ge= fährlich an, wenn der Monarch sich im Besiße des Rechtes zur formellen directen Ausübung der Initiative in der Gesesgebung befindet. Denn, sagt er, wenn der König den Repråsentanten der Nation ganz fertige Gesetzesentwürfe zusenden könnte; dann würde die Krone immer eilen, den Absichten der Nationalrepråsentanten zuvor zu kommen, so oft sie davon unterrichtet wäre, um ihnen auf diese Art selbst die Gewohnheit, Geseze zu entwerfen, zu nehmen, und sich am Ende ausschließlich, auf den Grund eines lan gen Herkommens, diese Befugniß zuzueignen.

In der repräsentativen Monarchie ist eine sehr wichtige folgenreiche Frage: wie groß der dem Regenten einzuråumende Antheil an der höchsten gefeßgebenden Gewalt seyn dürfe und seyn müsse; so wie denn auch, unter welchen Formen er sich geltend zu machen habe. England scheint

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hier, wie in so vielen anderen Dingen, welche mit dem constitutionell - monarchischen Staatssysteme in Beziehung stehen, eine richtige Ansicht gewonnen zu haben. Die Berathung und Fassung der Geseze geht vorzüglich von den beiden Häusern des Parlaments aus, dem Könige aber steht die Bestätigung oder Verwerfung derselben zu. Die Parlamente können keiner Sache Gesezeskraft geben; aber auf der andern Seite ist auch der König nicht im Stande, ein neues Gesek zu schaffen, oder ein altes abzus åndern. Dem Könige ist das Recht verweigert, einen Gesezesentwurf selbst zu machen, weil einmal das Unsehen und der Einfluß des Thrones der Unbefangenheit des Parlaments bei der Berathung nachtheilig werden könnte, anderntheils eine Verwerfung des Vorschlags die königliche Würde kränken würde. Desfenungeachtet kann es dem Kónige und seinen Ministern nicht schwer fallen, durch das Organ irgend eines Mitgliedes der beiden Häuser ein zweckdienlich scheinendes Gesetz in Vorschlag zu bringen, zumal da die königlichen Minister theils zu Parlamentsgliedern gewählt werden, theils, wenn sie Pairs sind, im Oberhause Sit und Stimme haben. Eine solche blos mittelbar ausgeübte Initiative der Geseße kann von keinem Nachtheile für die Person des Königs seyn, da diese dabei unsichtbar im Hintergrunde stehen bleibt.

Wenn es bei der Regierung von England darauf ankommt, irgend ein Geseß von einiger Wichtigkeit beim Parlamente in Vorschlag zu bringen; dann haben die englischen Minister als Minister freilich kein Recht, den Vorschlag dazu einem der beiden Häuser zu machen; aber als Mitglieder des Unter- oder Oberhauses können sie

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