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der staatsrechtliche Gesichtspunct jedesmal der erste, und der politische der zweite bleibt.

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Der Einleitung folgt das System des Verfs. in fünf Abschnitten. Der erste Abschnitt enthält allgemeine Vorerinnerungen. 1) Das Staatsgebiet; dessen Theile; die rechtliche Natur einzelner Bestàndtheile der alten Erblande; die Oberlausit königlich sächsischen Antheils; die Städte; Untheilbarkeit und Integritåt des Staatsgebietes; Sachsen ein Staat des teutschen Bundes. 2) Das Volk. 3) Die Verfassung.

Der zweite Abschnitt handelt von dem Könige. Berechtigung zum Throne. Minderjährigkeit. Regierungsverwesung. Erziehung des minderjährigen Königs. Uebernahme der Regierung. (Gegenwärtiges Verhältniß des Prinzen - Mitregenten.) Rechte des Königs: a) politische Rechte; b) Ehrenrechte; c) pecuniaire Rechte; d) Rechte des Königs als Familienoberhaupt. Das Regentenhaus. Rechte des Königs als Privatmann. Beendigungsursachen der Regierung. Rechte des Regierungsverwesers. Beendigungsursachen der Regierungsverwesung.

Der dritte reichhaltige Abschnitt betrifft die Ståndeversammlung. Ihr Geist und Zweck. (Der Verf. sett fie S. 112 in die Vertheidigung der gewährleisteten Rechte des Volkes, und in das Fürsprecheramt für die Wünsche, und Bedürfnisse der Gesammtheit.") Die Bezirksvertretung. Eintheilung der Ständeversammlung. Die erste Kammer. Die zweite Kammer. Wahlrecht. a) Allgemeine Bedingungen des activen und passiven Wahlrechts; b) be= sondere Bedingungen desselben für die einzelnen Classen. Wahlverfahren. Allgemeine und specielle Vorschriften. Innere Constituirung der Kammern und Eröffnung des Land

tages. Persönliche Rechtsverhältnisse der einzelnen Ståndemitglieder als solcher. Geschäftsordnung (äußere und innere). Beendigung des Landtages. Veröffentlichung seiner Resultate. Rechte der Ståndeversammlung: 1) bei der Gesetzgebung; 2) bei dem öffentlichen Haushalte; 3) Peti= tionsrecht der Stände; 4) Beschwerde- und Anklagerecht derselben. Allgemeine Bestimmung über die Ausübung dieser Rechte.

Der vierte Abschnitt enthält die allgemeinen Verfassungsnormen über Rechte und Pflichten der Staatsgenossen. Geist und Zweck derfelben. Persönliche Freiheit. Gleichheit im Verhältnisse zu dem Staate. Gesicherter Rechtsschuß. Der Verf. erinnert selbst (S. 230), daß die einzelnen Bestimmungen über das Heimats: und Staatsbürgerrecht in der Verfassung fehlen, daß sie aber den Stånden in einem besondern Gesetze vorgelegt wer= den sollen, was bereits geschehen ist, und welches der Verf. in dem Abschnitte von der Staatswirthschaftspflege nachhohlen will. (Nach der Ansicht des Ref. gehört es nicht in diesen Abschnitt, und bei einer zweiten Auflage seines Merkes wird der Verf. die, von den Ständen angenom menen, Bestimmungen dieses Gesetzes in den ersten Theil aufnehmen. Allein für jezt blieb dem Verf. allerdings kein anderer Ausweg, als die Bestimmungen dieses Gefeßes dem zweiten Theile einzulegen.) In dem §. von der perfòn: lichen Freiheit führt der Verf. den §. 31 der Verfassung an, daß Niemand ohne gefeßlichen Grund verfolgt, verhaftet oder bestraft, und über 24 Stunden über die Ursache seiner Verhaftung in Ungewißheit gelassen werden darf. Er macht dazu (S. 231) die treffende Bemerkung: „Eine Bestimmung, der noch viel fehlt, daß sie zur Wahrheit geworden wåre,

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und die man nur von der Seite betrachten darf, wo sie als eine Aufgabe, aber als eine hochheilige dringende Aufgabe für die Gesetzgebung erscheint. Es liegt in ihr der Schuß der Person gegen willkührliche Berqubung der Freiheit, gehe sie aus, von wem sie wolle. Dieser kann auf keine andere Weise verwirklichet werden, als indem ein Gesetz die Fälle aufzählt, in welchen, und die Formen, unter welchen ein Staatsgenosse gerichtlich oder polizeilich verfolgt und verhaftet werden kann. Es liegt ferner darin der Schuß des Bürgers gegen jedes nicht von den Gesehen auf die Handlung, die er beging, gesehtes Strafübel. Folglich dürfen nur im ́Wege der Gesetzgebung Strafen für diejenigen bezeichnet werden, die gesetzlich verpönte Handlungen begehen, und deren Schuld durch gefeßlichen Beweis als klar erscheint. Denn nur unter diesen Bedingungen ist die Strafe auf ges sehlichen Grund vollzogen. Der zweite Theil des Paragraphen wird, nur dann einen Werth erlangen, wenn Mittel getroffen sind, durch welche jeder, der ohne gesehlichen, Grund verhaftet ward, der Verhaftung augenblicklich sich entziehen kann." Ref. theilt die Ueberzeugung des Verfs., daß dieser Gegenstand der Gesetzgebung der baldigsten Erledigung bedarf. Der Grundpfeiler des conftitutionellen Lebens, ist die gesetzliche Sicherstellung der persönlichen Freiheit.

Im fünften Abschnitte nennt der Verf. die innern und äußern Garantieen der Verfassung, .und. namentlich (S. 256) den Staatsgerichtshof.

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Bei dem Reichthume dieser Stoffe gåbe es allerdings, vieles mit dem Verf. zu besprechen, wo der Ref. nicht ganz mit demselben einverstanden ist; allein dazu fehlt es in den Jahrbüchern" am Raume. Nur in Hinsicht der Bemerkung

des Verfs. (S.136), bei der Zusammensehung der zweiten Kammer, als ob das (von dem Ref. in seiner Schrift: das constitutionelle Leben aufgestellte) System der ftaatsbürgerlichen Interessen - das bekanntlich in der neuen Braunschweigischen Verfassung vom 12. Oct. 1832 festgehalten worden ist,,blos dann als folgerichtig und zweckmäßig betrachtet werden könne, wenn die Stånde nur die Aufgabe haben, die Wünsche des Volkes vor dem Throne zu bevorworten, Aufschlüsse zu geben über seine Lage, feine Bedürfnisse, und jeden Zweig des bürgerlichen Lebens im Lichte seiner Verhältnisse darzustellen, kann Ref. dem Verf. nicht beistimmen, weil eben, nach seiner Ansicht," kein anderes Princip in Hinsicht der Zusammensehung der zweiten Kammer für den Antheil der Abgeordneten an der Gesetzgebung, an der Besteuerung, und an allen Lebensfragen des Staates besser sich eignet, als das Princip der Eintheis lung nach dem Systeme der drei staatsbürgerlichen Hauptinteressen: des Grundbesizes, der ståd ti schen Gewerbe mit Einschluß des Handels, und. der Intelligenz. Denn alle Hauptintereffen des Staates zerfallen in die materiellen und immateriellen, oder geistigen. Kein Staat, der auf der Höhe der Civilisation steht, darf die einen dieser Interessen auf Kosten der andern. befördern; vielmehr stüßen, tragen und befördern sich beide. gegenseitig. Beide müssen also auch aus ihrer eigenen Mitte vertreten werden. Denn so wie der größere und. kleinere Grundbesizer, der Manufacturist, der Fabrikant und der Kaufmann die materiellen Interessen des Staates. am sichersten würdigen werden; so wird auch überhaupt der. Gelehrte, der Staatsbeamte, der Rechtsgelehrte, der Prediger,

der Schülmann die immateriellen Interessen am sicherften vertreten können. Ob nun gleich, nach des Ref. Anficht,nie der Fall in einer ständischen Versammlung eins treten dürfte, daß die Repräsentanten der Intelligenz ein Uebergewicht gewonnen über die Repräsentanten der materiel len Interessen, schon deshalb, weil die lehtern am dringendsten und allgemeinsten sich ankündigen; so ist doch auch selbst dem Scheine jener Befürchtung dadurch am sichersten vor zubeugen, daß, der Zahl nach, zwei Drittheile der zweiten Kammer aus den Vertretern der materiellen Interessen, und nur ein Drittheil aus dem Kreise der Intelligenz gewählt werden, wie z. B. die Braunschweigische Verfassung, welche überhaupt 48 Abgeordnete in Einer Kammer vereiniget, fests feßt, daß 32 Abgeordnete die materiellen Interessen vertreten, die übrigen: 16 aber frei aus dem Kreise der Intelligenz gewählt werden. Ein ähnliches Verhältniß findet nach der churhessischen Verfassung statt, und die zweiten Kammern der Großherzogthümer Hessen und Baden bestehen, ihrer großen Mehrheit nach, aus Abgeordneten aus dem Kreise der Intelligenz, weil die Wahl nicht auf Mitglieder des eigenen wählenden Standes beschränkt ist. Politz.

Darstellungen aus dem Gebiete der Pådagogik. Herausgegeben und zum Theile selbst verfaßt von Fr. H. Chr. Schwarz, Großh. Badenschem geh. Kirchenr. und ordentl. Prof. der Theologie zu Heidelberg. Als Nachträge zur Erziehungslehre. Leipzig, 1833, Göschen. XII und 377 S. gr. 8. (2Thlr.).

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Gehört auch die Pädagogik nicht unmittelbar zu den Kreisen der Geschichte und Politik, die zunächst in den „Jahrz

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