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obgleich eben diese aphoristische Form vielen Lesern zusagen wird. Allein Ref. wünschte wohl der teutschen Literatur ein Werk, in welchem der Charakter der öffentlichen Meinung, ihr Einfluß und ihre Wirkungen in den verschiedensten Zeitaltern und unter den verschiedensten Völkern, pragmatisch, geistvoll, zugleich aber mit hinreichenden Beweisstellen aus den gediegensten Schriftstellern unterstüßt, dargestellt würde.

Nach einer flüchtigen Andeutung, daß schon in der alten Welt bei dem jüdischen Volke, noch mehr bei Griechen, Römern und Karthagern, eine öffentliche Meinung statt fand, daß sie im Mittelalter mit der Kirchengewalt zusammen hing, daß sie aber erst in der Druckerpresse ihr wirksamstes Organ fand, beleuchtet der Verf. ihre wohlthätige und nachtheilige Ankündigung in der neuesten Zeit. Er macht auf den Zwitterzustand (S. 5) aufmerksam, der nicht selten zwischen der Wirklichkeit des Lebens und der öffentlichen Meinung eintritt; er gedenkt der künstlich hervorgebrachten öffentlichen Meinung (S.8). Er erklärt offen (S.9), daß eine Regierung ihre Bestimmung verfehlen würde, welche, durch eine Meinung sich lenken ließe, die die Prüfung der Gerechtigkeit nicht aushielte. In diesem Falle komme es der Regierung zu, die öffentliche Meinung zu prüfen, zu berichtigen und ihr auch nöthigenfalls einen würdevollen Widerstand entgegen zn sehen. Darin ist Ref. mit dem Verf. einverstanden. Allein Ref. geht weiter, und verlangt, daß jede Regierung, die auf der Höhe ihres Zeitalters steht, der öffentlichen Meinung sich bemächtigen, d. h. sie zu einem klaren Bewußtseyn unter der Mehrzahl aller gebildeten und edlen Staatsbürgern ausprågen muß. Dann steht sie an der Spike derselben. Ein hochgestellter Staatsmann des

südlichen Teutschlands sagte dem Ref. vor wenigen Wochen: „Der Strom des Zeitalters ist nicht aufzuhalten; das wåre vergeblich; aber Sache der Regierungen ist es, ihn zu leiten und ihn innerhalb seiner Ufer zu erhalten." Und Ref. meint, daß dies der Endpunct aller Aufgaben der Politik für das innere Staatsleben bleibt.

Bayerns Heerzug nach Griechenland, contra= dictorisch erörtert nach Grundsäßen des Rechts und der Politik. Mit Urkunden. Stutt gart, 1833, Brodhag. 71S. gr. 8. (in farbigem Umschlage.)

Die Errichtung des neuen Königsthrones in Griechenland gehört zu den wichtigsten und für die Zukunft folgenreichsten Ereignissen unserer Zeit; namentlich berührte die Begründung der neuen Regentendynastie aus dem teutschen Hause Wittelsbach zugleich unmittelbar die bayrischen, mittelbar die teutschen Interessen. Besonders aber waren es die 3500 bayrischen Truppen, welche zur Befestigung des neuen Königsthrones nach Griechenland gesendet wurden, über welche in öffentlichen Blåttern für und wider ge= sprochen ward, so wie über den zwischen Bayern und Griechenland am 1. Nov. 1832 abgeschlossenen Allianzvertrag.

Die vorliegende kleine, aber mit publicistischer Haltung und in sehr gemäßigter Darstellung geschriebene, Schrift bringt einige Artikel aus der Münchner Zeitung für jenen Heerzug, und einige, die Münchner Artikel beantwortende, Artikel aus der Hanauer Zeitung gegen denselben ins gróßere Publicum, das nun, bei der Zusammenstellung dieser vier Artikel, leichter zu einem bestimmten Urtheile über den besprochenen Gegenstand gelangen kann, dessen Wichtigkeit

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vielleicht weniger im Augenblicke der Gegenwart, als in der Zukunft hervortritt.

Was der anonyme Herausgeber eigentlich beabsichtigte, wird aus seiner Erklärung in dem Vorworte erhellen. „Bayerns Heerzug nach Griechenland," sagt er,,,ist zwar kein welthistorisches Ereigniß, doch eine Staatsmerkwürdigkeit, welche zu ernsten Betrachtungen aus den Gesichtspuncten des Rechts und der Politik auffordert. Achtung gebieten ohne Zweifel die edlen Absichten und Gefühle, welche durch ihn der königliche Sänger zu bethätigen strebte, der dem kühnen Aufschwunge der Hellenen zu politischer und staatsbürgerlicher Freiheit vorlängst mit Begeisterung entgegen jauchzte, der für ihren Befreiungskampf reiche Gaben spendete, der unter seinen Augen griechische Jünglinge zu sittlicher, gewerblicher, wissenschaftlicher und volksthümlicher Tüchtigkeit heranbilden läßt, der nun seinen Verdiensten um Hellas die Krone dadurch aufsetzen will, daß er als Vater dem noch rohen Staate einen geliebten und liebenswürdigen Sohn in zartem Alter als Oberhaupt hingiebt, daß er als König mit demselben in Kriegsbündniß tritt, daß er seinen Thron durch eine Schaar vaterländischer Krieger, einen ansehnlichen Bestandtheil des bayerischen Contingents zu dem teutschen BunDesheere, zu befestigen gedenkt." Nach dieser Einleitung fragt der Verf.: „Sind Bündniß und Truppensendung vereinbar mit dem Interesse des bayerischen Staates? Ist es das eine und die andere, in der Art, wie sie erfolgten, mit Bayerns Staatsgrundverfassung, mit dem Rechte des teutschen Bundes, mit den Grundsåßen des Völkerrechts? Entgegengesette Stimmen erhoben sich über diese Vor- und Hauptfragen.“

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Darauf gedenkt der Verf. der von ihm aufgenommenen Artikel aus der Münchner und Hanauer Zeitung. Eine amtliche Vertheidigung der, von Bayern angenommenen, Maasregeln ward zuerst versucht in der Münchner polit. Zeitung vom 30. Oct. 1832; fie rief eine Gegenrede hervor in der Hanauer Zeitung vom 6. Nov. Darauf folgte eine Widerrede in der Münchner vom 16. Nov.; dann eine Beleuchtung in der Hanauer vom 25. Nov. Nach einiger Ruhe ward der Redewechsel erneuert in der Münchner vom 7. Jan. 1833, und durch eine Erwiederung in der Hanauer vom 27. und 28. Jan., also bis zur Quadruplik. Der Herausgeber fügt hinzu:,,Hiermit möchte die Sache zur Spruchreife gebracht seyn."

Dem Vorworte folgen nun in der vorliegenden Schrift diese Wechselerklärungen nach ihrer Zeitfolge, damit das urtheilsfähige Publicum selbst über das Für und Wider entscheiden könne. Angehängt sind die Staatsvertråge vom 7. Mai und 1. Nov. 1832, und das königliche Decret vom 5. Oct. 1832 wegen der Ernennung einer Regentschaft in Griechenland.

Die Hauptfragen, um welche es sich handelt, und welche in den Wechselschriften für und wider besprochen werden, dürften folgende seyn: ob die bayrische Regierung berechtigt war, ohne Zustimmung der Ståndeversammlung, ein auf dem Wege der landesverfassungsmäßigen Militairconscription gebildetes und auf Staatskosten erhaltenes Truppencorps nach Griechenland, zum Dienste dieses Staates, zu senden? Die Gegenrede bemerkt, daß, nach der bayrischen Verfassung, die Bayern in militårischer Hinsicht zu mehr nicht verpflichtet sind, als zur Vertheidigung ihres Vater

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Landes mitzuwirken; daß also die Verfassung nicht wolle, daß die Bayern zur Vertheidigung eines fremden Staates mitwirken sollen, zumal des griechischen, vom Bayerlande so fern, dem bayrischen directen Landesinteresse so fremd, wie irgend einer der civilisirten Welt. Eben so wenig habe der König sich verpflichtet, ein bayrisches, auf dem Wege der verfassungsmåßigen Conscription gebildetes, aus der bayrischen Staatscasse ausgerüstetes Truppencorps nach Griechenland zu senden. Unter verfassungsmåßiger Mitwirkung des bayrischen verantwortlichen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten håtte ein solcher Tractat, so wie der Allianztractat, nicht geschlossen werden können." Weiter erinnert der Opponent, daß der künftige Handelsverkehr zwischen Bayern und Griechenland für das erste nie von Bedeutung seyn werde, und daß Griechenland schwerlich die Schuld der Dankbarkeit an Bayern entrichten dürfte. In Hinsicht aber auf Griechenland sagt (S. 28) der Hanauer Opponent: „Mißlich stehet es um einen Königsthron, den der darauf Berufene, selbst noch minderjährig, der Nationalsprache und Religion fremd, unter dem Schuhe mitgebrachter fremder Bajonette erbauen und befestigen soll, also ohne volles Vertrauen auf den Willen des Volkes und dessen eigene Waffenmacht." Weiter bemerkt der Opponent (S. 41): daß in dem Vertrage vom 7. Mai 1832, welchen Frankreich, England und Rußland unterzeichneten, diese Mächte nicht zur Sendung bayrischer Truppen nach Griechenland, sondern nur auf Gestattung von Truppenwerbung in Bayern für Griechenland, und einzig auf dessen Kosten, sich verpflichtet hätten. Ferner erinnert derselbe (S. 43), in Betreff des am 1. Nov. 1832

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