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rung, nur vermittelst der indirecten Steuern beizukommen ist. Allein weil alle indirecte Steuern, als solche, nur Nothsteuern, nur in subsidium der directen seyn sollen; so muß 1) ein Ebenmaas zwischen ihnen und den directen Steuern statt finden, so daß höchstens die Gesammt: summe der jährlichen Besteuerung innerhalb eines Staates gleichmäßig auf die directen und die indirecten Steuern vertheilt wird, und 2) sollte nie, bei der Anlegung der indirecten Steuern, der bloße fiscalische Maasstab vorwalten. Ref. wagt die prophetische Behauptung, daß man nach einem Jahrzehent zur klaren Einsicht in das höchst Nachtheilige für Sittlichkeit, Volksgeist und Staatswirthschaft in Hinsicht der zu weit getriebenen indirecten Besteuerung gelangen, und dann zum richtigen Verhältnisse der directen und indirecten Steuern gegen einander zurückkehren wird, weil das, was Vernunft und Staatspraxis gemeinschaftlich bestätigen, bei der Aufklärung unserer Zeit nicht auf die Dauer verkannt werden kann.

Die vierte Abhandlung charakterisirt den schweizerischen Bund vom 7. Aug. 1815. Sie ist, dem Umfange nach, kurz, und fast aphoristisch geschrieben. Der Verf. gehet von der Revolutionszeit von 1798–1802 aus, würdigt die Zeit, wo die Mediationsacte galt, schildert die Auflösung derselben, die Vorbereitung und den Eintritt der neuen Bundesverfassung von 1815, und führt die Ereignisse herab bis zum Jahre 1830. Gern würde man dem Verf. über die lesten Vorgänge gehört haben; denn sein Zon ist sehr gemäßigt, und er verkennt weder die Lichtnoch die Schattenseiten der åltern und der neuern Zeit. Darüber kann wohl unter Staatsmännern kein Streit seyn,

ob (S. 128) die Schweiz ein Staatenbund, oder ein Bundesstaat sey. Sie ist, wie Nordamerika, das lehtere; nur Teutschland trägt seit 1815 den politischen Charakter eines Staatenbundes. Aus der Schlußbe

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trachtung des Verfs. (S. 147) hebt Rec. blos einige Ergebnisse aus. Er bemerkt sehr treffend:,, der Bundesvertrag von 1815 ist an und für sich äußerst lückenhaft und locker. Weder die Gewalt des Bundes nach inneir oder außen ist genau bestimmt, noch sind die Organe deffelben ausgebildet. Die Bedingungen, unter welchen, die Art, wie er einzuschreiten und zu handeln befugt ist, find nicht klar und genau dargestellt. Als vorherrschender Gesichtspunct erscheint überall die Selbststå n= digkeit der einzelnen Staaten gerade das einer kräftigen Bundesverfassung entgegengesezte Element." Daran schließt sich (S. 149) das Urtheil über die Mediations acte, Der Verf. erklårt fie für vorzüglicher, als die des Jahres 1815. Es war in ihr mehr Einheit, mehr Kraft des Bundes, weil sie das Werk eines durchgreifenden, außer den Parteien befindlichen Mannes war, während bei der Entstehung der lehtern die innern Parteien zu irgend einer ansehnlichen Bundesgewalt sich nicht vereinigen konnten, und Niemand von außen her eine solche gebot." Sehr wahr erinnert übrigens der Verf., daß die Bundesverfassung von 1815 eben so einer weitern Entwickelung fähig gewesen wäre, wie die teutsche Bundesacte von 1815 durch die Wiener Schlußacte vom Jahre 1820. Mit voller Ueberzeugung unterschreibt Ref. den Schluß der Abhandlung (S. 153): Es ist nicht genug, neutral zu seyn. Man muß sich zu einer innern Selbst

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ständigkeit entwickeln; diese Länder müssen wieder in eigenthümlicher Freiheit blühen; diese Alpen müssen wieber etwas bedeuten. Es scheint nicht, als ob man jeht auf dem Wege wäre, dies zu erreichen. Das Idol, aller Welt kann nicht dahin führen."

Die lehte, ziemlich ausführliche, Abhandlung des Werkes behandelt die Veränderungen, welche die Benuhung und der Ertrag der Landgüter durch politische und wissenschaftliche Einflüsse, und durch die Gesekgebung in neuerer Zeit erfah ren haben. Nur ungern enthält sich Ref. einer nähern Besprechung derselben; allein sunt certi denique fines!

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Friedrich der Große. Eine Lebensgeschichte von I. D. F. Preuß. Dritter Band, Berlin, 1833, Nauck. 580 S. gr. 8.

Dazu gehört:

Urkundenbuch zu der Lebensgeschichte Friedrichs des Großen von I. D. F. Preuß. Dritter Theil. 290 S.

Die rasche Folge der Bände dieses Werkes bezeugt nicht nur, welchen Unklang dasselbe, wegen der Gediegenheit und Fülle feines Inhalts, bei dem größern Publicum was Ref. seinen Zeitgenos

gefunden hat, sondern auch

sen hoch anschlägt daß Friedrich 2 noch nicht vergessen ist, wenn gleich bereits fast ein halbes Jahrhundert zwischen feiner Zeit und der unsrigen liegt, und es zu den nicht ers freulichen Zeichen unsrer Zeit gehört, daß die großen Månner des achtzehnten Jahrhunderts, eben so auf den Thronen, wie in den Ministerien und in dem Kreise des Wis

sens, nur zu schnell vergessen, over, was noch schlimmer ist, von dem kecken Nachwuchse junger Schriftsteller, in Hinficht ihres Einflusses, zu sehr herabgewürdigt werden. Ref. freut sich, daß dies bei Preußens Friedrich nicht der Fall ist.

Den reichhaltigen und großartigen Stoff der Geschichte des vorliegenden dritten Bandes bildet die Schilderung der Regierung Friedrichs nach dem siebenjährigen Kriege. Es ist die zweite Hälfte seines öffentlichen Wirkens, welche hier beginnt; denn von dem Ende des siebenjährigen Krieges bis zu seinem Tode verflossen eben so 23 Jahre, wie von seinem Regierungsantritte bis zu dem Hubertsburger Frieden. Schwer dürfte zu entscheiden seyn, in welcher von beiden Hälften seiner Regierung Friedrich grdßer erscheint; denn seit dem Jahre 1763 wandte sich Friedrichs Geist und Wirksamkeit zunächst zur Neugestaltung des innern Staatslebens. Mag gleich der staatswirthschaftliche Geist unserer Zeit gegen manche seiner Einrichtungen, namentlich gegen die Regie, die Generaltabaksadministration u. a. sich erklären; so kann doch nicht geläugnet werden, daß er durch seine geregelte Finanzverwaltung, durch das, was er für die Geschgebung that, durch die Kraft, womit er die Landwirthschaft, Gewerbe, Handel, Wissenschaft und Kunst emporhob, und durch den Geist, den er seinem Militair-einflößte, die Aufmerksamkeit und Bewunderung seiner Zeitgenossen und der Nachwelt. auf sich zog. Mit Recht nennt ihn der Berf in dieser Zeit den „Landesvater. Als Hauptergebniß dieser ganzen Darstellung drångt sich aber für die Staatsmånner der Saß auf: daß Völker und Staaten nur in den Zeiten

des Friedens ihrer Bestimmung sich nåhern, daß sie nur da erkräftigen an Blüthe und Wohlstand, und daß der Friede der naturgemåße Zustand des Völkerlebens, der Krieg aber die bedenkliche und traurige Ausnahme von der Regel ist.

Kann gleich Ref. dem Verf., dessen Schrift in diesen „Jahrbüchern" bereits zweimal ehrenvoll gedacht ward, nicht ins Einzelne folgen; so macht er doch auf die lehrreichen Abschnitte aufmerksam, wo der Verf. von der Bank (S. 69), von der Seehandlung (S. 73), von dem landschaftlichen Creditsysteme (S. 97), von der Milderung des unglücklichen Zustandes der Bauern u. s. w. handelt.

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Weniger, als für die materiellen Interessen seiner Untertha`nen, that Friedrich (S. 110) für die Interessen der Intelligenz. Unverkennbar hob sich unter ihm und durch ihn die Intelligenz innerhalb des preußischen Staates, und ohne Friedrichs 2 Regierungszeit stånde sie nicht auf ihrem gegenwärtigen Höhepuncte. Allein mit Recht erinnert der Verf., daß der König für das Universitäts- und Schulwesen weniger that, als man von ihm, dem Freunde der Bil dung und der Wissenschäften, håtte erwarten sollen. ,,Denn, sagt der Verf., dieses ganze Gebiet hat keine durchgreifende Verbesserung nachzuweisen, die doch so nöthig gewesen wäre. Der heilsamen Verordnungen sind mehrere erschienen; allein, fie ins Leben einzuführen, fehlten die Mittel." In diesen Hinsichten überragt die Regierungszeit des jeßigen Königs sehr weit die Tage Friedrichs 2. Selbst, wo Fries drich bisweilen autokratisch eingriff, was im Reiche der große Umsicht erfor

Intelligenz allezeit bedenklich ist und

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