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Schlacht bei Auerstädt wåren die streng evangelischen und gut preußisch gesinnten sächsischen Minister von Loos (Loß) und von Burgsdorf (??? der Kriegsminister von Low war es) in Ungnade entlassen worden“, und, damit keine zufällige Namensverwechselung in Hinsicht Burgsdorfs ange= nommen werden kann, hinzufügt, der Lette wäre des Königs wissenschaftlicher Instructor gewesen." Dies war Burgsdorf während der Minderjährigkeit des Churfürsten allerdings; allein Burgsdorf starb als Conferenzminister, und hatte, als solcher, an der Politik des Cabinets auch nicht den entferntesten Antheil. Eben so ungegründet ist die Behauptung der König habe spåterhin, nach dem Posener Frieden, bei dem evangelischen geheimen Confilium „kryptokatholische Höflinge bestellt;" nicht minder die Behauptung,,,Ton und Haltung des sächsischen Hofes habe sich „merklich geändert," seit im Posener Frieden die Gleichstellung der Katholiken ausgesprochen worden wåre. Für Sachsen bedarf es keiner Widerlegung dies ser hingeworfenen Behauptungen; allein für das Ausland sey es gesagt, daß der Verf. bald Namen und Personen verz wechselt, bald völlig unwahre (d. h. alles geschichtlichen Grundes ermangelnde) Behauptungen als Thatsachen ausspricht, so daß ihm kein Urtheil über die innere und äußere Politik Friedrich Augusts seit 1805 zustehen kann. Politz.

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Die Initiative bei der Gesesgebung. Beleuch tung der Frage: Wer soll die Geseke vorschlagen in der Staatsgesellschaft? Nebst einem Anhange: Von der Uebung des Petitionsrechts durch öffentliche Volksvers Jahrb. 6r Jahrg, XII.

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sammlungen und freie Vereine. Von Friedr. Murhard. Kaffel, 1833, Bohné. X. und 420 S. 8.

Dem Verf. gebührt das Verdienst, seit zwei Jahren mehrere der wichtigsten staatsrechtlich-politischen Gegenstånde (z. B. die unbeschränkte Fürstenschaft, das königliche Veto, die Volkssouverainetåt u. a.) in Monographicen behandelt, und wenn auch nicht zur allgemeingültigen Entscheidung gebracht, doch, durch die reichhaltige Zusammenstellung der verschiedensten Ansichten und Meinungen darüber aus den Werken ålterer und neuerer staatswissenschaftlicher Schriftsteller, eine vollständige Uebersicht des Stoffes, und für jeden denkenden Leser die subjective Entfcheidung vorbereitet zu haben. An diese vorausgegangenen Schriften schließt sich die oben genannte neue über ein hochwichtiges staatsrechtlich - politisches Dogma, ganz nach gleicher Behandlung, an.

Daß, bei der weitern Verbreitung des constitutionellen Lebens, die wichtige Frage nach der Initiative der Gesesgebung nicht länger zurückgeschoben werden konnte, und daß bei der verschiedenartigen Lösung dieser Aufgabe in den verschiedenen einzelnen neuen Verfassungen (man vergleiche nur die nordamerikanische von 1787 mit der niederländischen von 1815, die norwegische von 1814 mit der bayrischen von 1818, ja selbst die Charte Ludwigs 18 von 1814 mit der revidirten Charte vom 7. Aug. 1830), eine Zusammenstellung der dabei, vorwaltenden theoretischen Ansichten und Grundsäße, so wie der in den einzelnen neuen Verfassungsurkunden vorherrschenden Bestimmungen an der Zeit war, kann nicht verkannt werden. Der Verf.

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verdient daher Dank, daß er dieser Bearbeitung sich unterzog; auch wird seine Schrift zur Aufklärung des behandelten Gegenstandes bei allen denen beitragen, welche einer deutlichen Uebersicht der hier in Rede stehenden Ansichten, Meinungen und Theoreme bedürfen, selbst wenn über die dem Verf. eigenthümliche Ansicht von diesem Gegenstande bei seinen Lesern und bei den Männern vom Fache eine sehr abweichende Meinung statt finden sollte. Dürften namentlich Mehrere eine etwas kürzere Behandlung dieses Gegenstandes ihrem Wunsche gemäßer gefunden haben; so kann doch auch nicht verkannt werden, daß durch Nebeneinanderstellung der verschiedenartigsten Anfichten und Grundsäße nicht blos der Gesichtskreis der Leser an sich erweitert, sondern auch die Ermittelung des eigenen. Urtheils darüber wesentlich erleichtert wird.

Einleitungsweise geht der Verf. sehr richtig von dem Saße aus, daß von der Frage über die Initiative der Gesesgebung in der Monarchie nur da die Rede seyn kann, wo eine geregelte Verfassung mit Volksrepråsentation bestehet; denn in der absoluten Monarchie ist der Regent grundgeseßlich, in gleichem Maaße und auf gleiche Weise, der unbeschränkte und alleinige Gesetzgeber im Staate, wie er die Gesammtrechte der vollziehenden Gewalt in seiner Person vereinigt. Bekanntlich ward, auf geschichtlichem Wege, zuerst in der Verfassung Großbritanniens die oben genannte Aufgabe practisch gelöset; allein als eigenthümliche Erscheinung der neuern Zeit muß hervorgehoben werden, daß, ungeachtet der großen Zahl der neuen theils noch bestehenden, theils bereits wieder erloschenen Verfassungsurkunden dennoch nur einige wenige

derselben in Hinsicht der Initiative der Gesehe die brittische Verfassung zum Vorbilde sich genommen haben.

Denn, an sich betrachtet, ist nur eine dreifache Modification der Gesehes-Initiative denkbar, sobald man darunter das Recht des ersten Antrages oder Vorschlages zu neuen Gesetzen, so wie zur Abånderung oder Abschaffung der vorhandenen, verstehet. Die Initiative kann nämlich entweder ausschließlich der Regierung, oder ausschließlich den Volks- oder Landesrepräsentanten, mit einem dem Regenten vorbehaltenen entweder unbedingten oder bedingten Veto, oder beiden gemeinschaftlich beigelegt werden. Bekanntlich findet in allen octroirten Verfassungen die erste Modification statt, namentlich in allen teutschen Verfassungsurkunden; die zweite Modification in den republikanischen Verfassungen Nordamerika's und der Schweiz, in der Verfassung Norwegens, so wie in den erloschenen Verfassungen Spaniens, Portugals, und in den Verfassungen Frankreichs und Polens vom Jahre 1791; die dritte Modification endlich zunächst nur in der brittifchen Verfassung, und in der revidirten Charte Frankreichs vom 7. Aug. 1830.

Zugestehen muß man dem Verf., daß allenthalben, wo die gesetzgebende Gewalt ungetheilt ist, sie mag nun in einer einzigen Person, oder in einem Rathe der Vornehmen, oder in der Versammlung aller Staatsbürger bestehen, der Mißbrauch derselben möglich, wo nicht wahrscheinlich ist, und daß uns die Geschichte eben so viele Beispiele von Willkührherrschaft in Demokratieen, als in reinen Aristokratieen und Monarchieen zeigt. Dadurch wird aber keinesweges die Möglichkeit ausgeschlossen, daß auch in

Staaten, wo das Recht der Initiative der Regierung und den Kammern gemeinschaftlich zusteht, Mißgriffe geschehen können. Immer kann nur dabei die größere Garantie der staatsbürgerlichen Freiheit und die größere Wahrscheinlichkeit, vor Mißgriffen sich zu húten, in Anschlag gebracht werden.

Die ganze Darstellung des Verfs., worüber Ref. sogleich berichten wird, ist darauf berechnet, die aufgestellten drei Hauptmodificationen bei der Initiative zur Gesetzge bung, nach ihren staatsrechtlichen Gründen und nach ihrer geschichtlichen Ankündigung, ausführlich zu erörtern. Seine eigene Ansicht aber darüber, die er bereits in seiner Schriftüber das königliche Veto gelegentlich aussprach, stellt er in kurzem Umrisse schon im Vorworte (S. IV) auf, ,, wornach es der Stellung eines constitutionellen Fürsten am angemessensten sey, auf eine mittelbare Uebung der Initiative bei der Gesetzgebung sich zu beschränken." Da= mit nämlich auch bei der Initiative zur Gesetzgebung nicht der Regent selbst zum Voraus als betheiligt oder als Partei erscheine, gegen welche die Versammlang der Volksvertreter, wenn sie anderer Meinung ist und ihre Zustimmung ver. weigert, den Anschein der Opposition bekommt, dürfte es, nach des Verfs. Ansicht, zuträglicher seyn, wenn der Vorschlag zu einem Geseke nicht als schon im Namen des Regenten gemacht, sondern als von der verantwortlichen obersten Regierungsbehörde, oder vom Ministerium ausgehend,* angesehen und dargestellt würde. Diesem stånde dann die Versammlung der Volksvertreter, ohne Unanståndigkeit, als Mitgesehgebungsbehörde gegen über, und erklärte ohne Anstößigkeit Beistimmung oder Abweichung.

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