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Hierauf sollte erst das in Vorschlag gebrachte oder von den ständischen Theilnehmern an der Gesetzgebung berathene und passend gefundene Gefeß an den über beiden Theilen stehenden Regenten gelangen, dessen Sanctionirung die EntscheiDung gibe.

In neun einzelnen Abschnitten behandelt der Verf. den Gegenstand. Voraus geht, wie Ref. bereits andeutete, die Darstellung der Initiative bei der Gesetzgebung im Allgemeinen nach ihren verschiedenen möglichen. Formen. Darauf folgt die weitere Ausführung dieser Formen und die Entwickelung der dafür aufgestellten Gründe; folglich die Darstellung der Initiative der Gesetzgebung 1) als ausschließliches Prårogativ der regierenden Autoritåt; 2) als ausschließliches Recht der Nationalrepråsentation, und 3) als gemeinschaftlich dem Staatsregenten und dem Corps der Volksrepråsentanten zustehend.

An diese theoretische Darstellung schließt sich von S. 209-314 die reichhaltige Nachweisung der, in den meisten neuen Verfassungen enthaltenen, Bestimmungen über die Initiative bei der Gesetzgebung an. Der Verf. bemerkt, in Beziehung auf die Verfassungen der teutschen Staaten, daß in keiner derselben den Landstånden die gleichmåßige Initiative bei der Gesetzgebung zugestanden ward, was auch, (S. 245) nach den in der teutschen Bundesacte und Wiener Schlußacte aufgestellten staatsrechtlichen Grundsåßen, das teutsche Staatsrecht nicht gestatten würde. Allein. darin weichen die neuen teutschen Verfassungen von einander ab, daß in einigen derselben den Ständen, hinsichtlich der Gesetzgebung, nur ein Petitionsrecht, in andern hingegen ein effectives Recht des Vorschlages und An

trages zu neuen oder abzuåndernden Gesehen zusteht, so wie ihnen das Recht zugesichert ward, daß ohne ihre Einwilligung oder Beistimmung keine neuen Gesebe gegeben und keine bestehenden abgeändert oder abge schafft werden sollen. - Am ansprechendsten werden die Leser die Ausführung dieses Gegenstandes in Beziehung auf die brittische, nordamerikanische und auf die, einander schnell folgenden, französischen Verfassungen finden.

Im Anhange behandelt der Verf. einen, in unserer Zeit nach sehr verschiedenartigen Ansichten besprochenen, Gegenstand: von der Uebung des Petitionsrechts durch öffentliche Volksversammlungen und freie Vereine. Auch bei dieser Untersuchung hört der Verf. die Meinungen für und wider ab. Allerdings berührt sie einen Gegenstand, über welchen sich leichter ein Buch, als eine Seite schreiben läßt; denn aus dem staatsrechtlichen Standpuncte ist alles erlaubt, was durch kein Gesetz verboten ist. Allein aus dem politischen Standpuncte kann manches beschränkt, oder verboten werden, was nach dem Staatsrechte erlaubt ist. Dahin gehören die Volksversammlungen zu politischen Zwecken eben so, wie die Freiheit der Presse. Beide würden ganz unbedenklich frei gegeben werden können, wenn nur wenigstens die Hälfte eines Volkes moralisch- und politischmündig wåre. Da dies aber nicht der Fall ist; so haben die moralisch und politisch Mündigen (nicht blos die Regierungen) das Recht, eine Garantie ihrer Rechte gegen die Angriffe der politisch Unmündigen zu verlangen, und, aus diesem Gesichtspuncte, erklärt sich Ref. gegen politischeVolksversammlungen und gegen völlige Preßfreiheit. Die

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Geschichte weiß davon zu berichten, wie selbst in England solche Volksversammlungen sich ankündigen, auch ob sie je etwas Wesentliches bewirkten. Ref. ist der Meinung, daß eine Regierung sehr schlecht berathen und bestellt seyn dürfte, die erst durch die Ergebnisse der Volksversammlungen auf die Bedürfnisse des Volkes aufmerksam gemacht werden muß. Ref. ist überzeugt, daß eine so unfähige Regierung auf die Dauer sich nicht halten kann. Für gerechte, wohlwollende und die Bedürfnisse der Zeit und des Volkes verstehende Regierungen aber giebt es andere Wege, fie von den Wünschen der einzelnen Theile des Volkes zu unterrichten, als Volksversammlungen. Denn abgesehen von den bekannten Resultaten der Volksversammlungen in der republikanischen Welt des Alterthums, höre man nur die Urtheile der Besonnenen über die Ergebnisse der in den demokratischen Cantonen der Schweiz noch jest bestehenden Volksversammlungen! Die ganze Weltgeschichte bezeugt es: die Massen werden, bei ihrer Unbehülflichkeit, immer nur von Einzelnen aufgeregt und geleitet; und selten verstand sich ein edler Mann dazu, für seine rechtlichen Zwecke durch die Masse zu wirken. Die meisten waren entweder Selbstsüchtige und Ehrgeizige, welchen selbst die Masse als Mittel zum Zwecke galt; oder sie waren Enthusiasten und Schwårmer, welche unter der Masse um jeden Preis sich Unhånger zu verschaffen suchten. - Deshalb erklärt sich Ref. ge= gen die Volksversammlungen zu politischen Zwecken, und kann nicht bergen, daß er in vielen neuen Verfassungén eine wesentliche Lücke zu erkennen glaubt, daß sie über diesen wichtigen Gegenstand keine Bestimmungen enthalten.

Geschichte der italienisch-französischen Kriege von 1494 bis 1515, von Wilhelm Havemann, Lehrer am k. Pådag. zu Ilfeld. Hannover, 1833, Hahnsche Hofbuchhandl. VIII u. 190 S. gr. 8. (in farbigem Umschlage.) Auch unter dem Titel:

Geschichte der Kämpfe Frankreichs in Italien unter Karl 8, von Wilh. Havemann.

Die Uebergangsepochen in der Weltgeschichte aus einem Zeitabschnitte in den andern haben ihr eigenthümliches Interesse; denn sie bilden die Grenzlinie zwischen zwei Zeitaltern, die einander in politischer Hinsicht nicht selten schroff gegen über stehen, wenn gleich die geschichtliche Unterlage der neu beginnenden Zeit in dem abgelaufenen Zeitabschnitte eben so enthalten und dadurch bedingt ist, wie das Leben des Neugebohrnen in dem Körper der Mutter. Solche Uebergangsepochen hat die Welt des Alterthums, des Mittelalters und der neuern Zeit. Unter den letztern erregte, namentlich in unsern Tagen, der Zeitabschnitt seit der Entdeckung des vierten Erdtheils, der vom Jahre 1492 an datirt, ein sehr lebhaftes Interesse, und diese Uebergangsepoche aus der Welt des Mittelalters in die beginnende neue Zeit läßt sich in der That aus sehr verschiedenen Gesichtspuncten auffassen und darstellen. Man kann diese Uebergangsepoche nach dem Einflüsse schildern, welchen die Entdeckung der Südspite Afrika's, der dadurch neu aufgefundene Weg nach Ostindien, und die Entdeckung des vierten Erdtheils auf Europa behauptete, und so die einzelnen Erdtheile gegen einander als große Massen halten. Man kann ferner diese Uebergangsepoche aus dem religiösen und kirchlichen Standpuncte fassen, und den Uebergang aus

dem Katholicismus des ausgehenden Mittelalters in den Protestantismus nachweisen. Man kann weiter diese Uebergangsepoche unmittelbar auf die Gebiete der Wissenschaften und Künste beziehen, und das Band ausmitteln, das in beiden Beziehungen das ausgehende Mittelalter mit der be. ginnenden Neuzeit verknüpfte. Man kann endlich in ges schichtlich-politischer Hinsicht diese Uebergangsepoche, in Beziehung auf einzelne europäische Länder und Reiche, nach den mächtigen Umbildungen in ihrem innern Organis mus der Verfassungs-, Regierungs- und Verwaltungsformen und nach der veränderten Stellung in Beziehung ihrer gegenseitigen äußern Verhältnisse darstellen.

Zu den Schilderungen der leßtgenannten Gattung gehört die vorliegende Schrift. Sie beschäftigt sich zunächst mit Italien im ausgehenden Mittelalter und beim Uebergange in die neue Zeit. Sie ist, selbst nach Ranke und Leo, nichts weniger, als überflüssig, und ihr Verf. be= währt durch reichhaltiges Quellenstudium (das aus den Noten unter dem Terte erhellt), durch glückliche Combination der vorliegenden Thatsachen und der bei denselben yorwaltenden Politik, so wie durch einen lebendigen und sehr gebildeten Styl, der felten in einige Ungleichheiten hinüberstreift, seinen Beruf für geschichtliche Darstellungen. Möge er öfters mit solchen gediegenen Monographieen im Publicum wiederkehren; er wird immer willkommen seyn !

Zu dem Verdienstlichen dieser Arbeit rechnet der 'Ref. zunächst, daß der Verf. die theils scheinbare, theils wirkliche Isolirtheit der einzelnen italienischen Staaten in jener Zeit dennoch zu einem Gesammtbilde des damaligen Italiens und seiner Politik - besonders gegen Frankreichs Angriffe

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