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Paniere sich einigen, dem der Wahrheit und des Gesekes. Die Behandlung des Staates als eines lebensvollen Orga= nismus, der in und durch sich selbst weiter entwickelt und einer fortschreitenden Veredelung zugebildet werden soll, der mit den lehrreichen Erfahrungen fremder Beispiele und der individuellen Aufklärung der gereiftesten Staatsbürger gleichen Schritt hålt, und das allmählig Veraltete mit Vorbedacht abschleift, um nicht in zeitgemäßer Vervollkommnung aufgehalten zu werden: dies ist das einzig unfehlbare Mittel, den Staat vor Zwiespalt zwischen Regierung und Volk zu bewahren, und die Regierung mit der öffent lichen Meinung zu umgeben, welche die sicherste Schuhwehr gegen Angriffe im Innern und von außen ist.“

Bei dem Zurückgehen auf die Begründung der neuen preußischen Staatsverwaltung mußte nothwendig der Verf. (S. 19) der beiden großen Staatsmånner, Steins und Hardenbergs, gedenken,,,von denen man wohl sagen kann, daß es wenig solche Zeiten für einen solchen Mann, und wenig solche Männer für eine solche Zeit gab." Alz Ergebniß der Hardenbergischen Wirksamkeit stellt der Verf. auf:,,Mit Verbannung der Feudalität und alles dessen, was ihren Charakter trug, nahm der preußische Staat ohne gewaltsame Umwälzung und mit Besonnenheit den neuen Geist der bürgerlichen Gesellschaft dadurch in sich auf, daß er, statt Verfassungstempel zu errichten, den Genius in die Verwaltung übertrug, alle drückende Fesseln aus dem Wege räumte, die den Fortgang der Staatsbürger zur höhern Cultur und Ausbildung, materieller wie geistiger Freiheit hemmten, durch Entwickelung des Bürgerthums und des bäuerlichen Standes das Emporkommen des Staates dauernd

begründete, und ein reines Königthum bildete, welches keis nen andern Unterschied in der bürgerlichen Gesellschaft als den zwischen Souverain und Volk zuläßt. Irgend einmal mußte eine Zeit kommen, wo auch für Preußen der Unters schied der Stände in die Gleichheit der Staatsbürger, sich umwandelte; das Weltverhängniß führte sie damals hers bei, und das Weltverhängniß wird sie gegen Versuche etwais ger Reaction beschüßen." Das unbestreitbare Verdienst Steins und Hardenbergs bleibt, daß sie die Zeit erkannten, in welcher sie lebten, und wo eine neue staatsbürgerliche Ordnung der Dinge beginnen konnte. Die Umrisse derselben deutete Hardenberg in der (S. 23) mits getheilten Rede vom 23. Febr. 1811 an die zu Berlin vers sammelten interimistischen Landesrepräsentanten an. Ueber die Würde eines Staatskanzlers sagt der Verf. (S. 25) treffend: „Ein solcher Mittelpunct der Staatsverwaltung war für die damaligen Verhältnisse, wo es darauf ankam, die Selbstständigkeit und Sicherheit des Staates nach außen wieder zu gewinnen, und für das Innere eine neue in ein ander greifende Staatsorganisation festzustellen, ein von der Weisheit des Monarchen erkanntes Bedürfniß, obwo damit keinesweges für jede Zeit die Nothwen digkeit des Staatskanzleramtes oder eines ere sten Ministers behauptet werden soll.“ Beson. ders hebt der Verf. hervor, daß der Staatskanzler die Vor theile der Publicitåt über Staatseinrichtungen und allgemeine Interessen des Vaterlandes richtig zu würdigen vers stand. Eine Regierung, die ihrer reinen Absichten sich bewußt ist, hegt keine Scheu vor einer Deffentlichkeit, die nur das Gute, wo sie es findet, heller beleuchtet, und Jahrb. 6r Jahrg. VII.

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für die Staatsbürger belehrend, wie für die Behörden dringend wird."

Der Verf. geht' von den Unvollkommenheiten der bis zum Jahre 1807 in Preußen bestandenen Staatsverwaltung (S. 35 ff.) aus, um nachzuweisen, wie die neue Ordnung der Dinge mit dem Publicandum vom 16. Dec. 1808 besi gann, in welchem die veränderte Verfassung der obersten Staatsbehörden ausgesprochen ward. Doch erfolgten, unter den neu eingetretenen Verhältnissen, seit dem Jahre 1814 mehrere Cabinetsordres, worin die Organisation des Staatsministeriums, der Provinzialbehörden, des Staatsrathes u. a. festgesezt ward. Mit Recht sagt der Verf. (S. 47) von dem Staatsrathe: Diese Institution ist ein nothwendiges Element in Repråsentativverfassungen, aber ein noch fühlbareres Bedürfniß, in Staaten ohne Trennung der gefeßgebenden Gewalt." Er zeigt, welche wichtige Bestimmung dem Staatsrathe in Preußen in dem Kreise des Staatsorganismus zugetheilt ward.

In der Kette des 'Provinzialorganismus bilden die Oberpräsidenten der Provinzen den ersten Ring (S. 50). Es folgen (S. 53) die Regierungen. Ganz im Einverständnisse mit der Ueberzeugung des Ref. gedenkt der Verf. der großen Vorzüge der collegialischen Gestal= tung dieser Behörden (S. 60). „Das Collegialsystem lohnt mit höhern Gütern, mit einer sichern Verbannung der Leidenschaft und des Unrechts, mit einer Schuhwehr gegen Willkühr und Einseitigkeit, mit einer, Zutrauen erweckenden, Zusammenwirkung mehrerer Talente und Erfahrungen. Das Princip der Collegialität bei den Regierungen bildet schon an sich einen Damm sowohl gegen den Mißbrauch

der höhern Gewalt, als gegen den Localbruck; sie sind burch ihre Verfassung in den Stand gefeßt, die Unterthanen als deren Vormünder zu vertreten, und die Provinzen hången ́ mit Vertrauen an den Regierungen, deren unabhängige Denkart eine vorzügliche Stüße des gemeinen Wohles ist.“ Besonders hebt (S. 63) der Verf. hervor, welchen Einfluß, diese Organisation der Regierungen auf die Bildung aus. gezeichneter Geschäftsmänner behauptete.

Darauf folgt die Eintheilung des ganzen Staatsges bietes mit Rücksicht auf die neue Staatsorganisation, und der Wirkungskreis der errichteten Provinzialstånde. Der Verf. findet (S. 78) den wahren Geist gesehgebender Weisheit bei dieser neuen Begründung der ständischen Vers hältnisse in dem Princip der Ausschließung der Stände von jeder Theilnahme an der Staatss verwaltung. Er wirft (S.81) einen Blick auf Ståndesversammlungen, welche der Staatsgewalt entgegen zu ars beiten versuchen, oder in welchen noch das Particularinteresse einzelner Stånde oder Curien vorherrscht, und erklärt: „Die neue Ståndeverfassung der preußischen Monarchie macht die Provinzialstände zu einer friedlichen Maasregel des öffents lichen Glückes, zu einer Quelle der Belehrung für die Staatsbehörden." Allerdings würden, nach der Ansicht des Ref., den Provinzialstånden, gewiß ohne Nachtheil des Ganzen, noch größere Befugnisse zukommen können; allein die Hauptrücksicht bei der Bestimmung ihres Wirkungskreis ses muß jedesmal von der ihnen angewiesenen Stellung in dem Staatsorganismus abhängen.

Viel Beherzigenswerthes sagt der Verf. (S. 91 ff.) über die Subordination im Staatsdienste. Völlig

stimmt Ref. dem Verf. bei, wenn er (S. 95) sagt: „Was durch bloße Furcht erreicht wird, ist allemal schlechter, als was edlere Gefühle hervorbringen. Die Hoffnung ist ein noch mächtigerer Gebieter, als die Furcht; und eine Dienstautorität, welche die sittlichen Gefühle in Ardern zu heben. strebt, kann nur dem freien Willen durch Achtung und Vertrauen abgewonnen werden. Mit dem Systeme des Rigorismus würde das elendeste Papierregi ment: eintreten; das selbstständige Denken, der Geist, der den Staat erhält, würde erdrückt, und auf Vertrauen und Anhänglichkeit der Menschen, durch die man wirken soll, Verzicht geleistet. Die Empfindungen für Ehre und Unstand des öffentlichen Berufs, das Selbstgefühl, welches in dem Bewußtseyn einer edlen Bestimmung seine Befries digung findet; diese sind es, wovon der Staat eine wirklich gemeinnütige Verwaltung seiner Angelegenheiten erwarten kann. Nur in solchen Gemüthern lebt die starke Kraft und der mächtige Wille zum Wirken und zur Pflicht, mit dem der Mensch Alles vermag."

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Die Anzeige dieser, in vielfacher Hinsicht trefflichen, Schrift kann Ref. nicht besser schließen, als mit der inhalts schweren Stelle (S. 99): „Keiner Regierung entgehet, wie sehr aller Segen ihres Waltens und Wirkens auf der Masse geistiger und sittlicher Kräfte beruhet, welche sie in ihr Ins teresse ziehet. Die Macht der Staatsregierung wird desto fester stehen, ie größer das geistige Capital an sich und beziehungsweise ist, worüber sie zu gebieten weiß."

Katechismus für Stadtverordnete der preußischen Städte. Berlin, 1832. Traut

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