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2. Kühe..

3. Jungvieh . .

b) Schweine, gemästete und magere,
(mit Ausschluss der Spanferkel).
c) Hammel

30. Webe- und Wirkwaaren, nämlich :
a) Baumwollenwaaren, gewebte und

gewirkte aus Baumwolle oder Baum-
wolle und anderen nicht seidenen
oder wollenen Webe- und Wirk-
stoffen, auch dergleichen Waaren
geleimt, gefirnisst, mit Kautschuk,
Guttapercha, anderen Harzen oder
Wachs überzogen oder getränkt,
oder in Verbindung mit echten oder
unechten Gold- oder Silberfäden
oder gesponnenem Glase, und zwar:
1. gemeinste, gemeine, mittelfeine
und feine, d. i. alle nicht unter
2 und 3 genannte Waaren . . .
2. extrafeine, d. i. alle nicht unter 3
genannte undichte Gewebe, z. B.
Jakonets, Organtins, Musselins,
Musselinets, Vapeurs, Mulls und
Tülls.

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3. feinster Art, als Bobbinets (Tüll
anglais), Petinets, Spitzen, ge-
stickte Waaren und alle Baumwol-
lenwaaren in Verbindung mit ech-
ten oder unechten Gold- oder Sil-
berfäden oder gesponnenem Glase Centner

b) Leinenwaaren, gewebte u. gewirkte,

aus Flachs, Hanf, Werg, Manilla-
hanf, Neuseeländer Flachs, Bast-,
See- und chinesischem Gras, Wald-
wolle u. and. vegetabilischen Fasern,
auch dergleichen Waaren getheert,
gefirnisst, geleimt, mit Kautschuk,
Guttapercha, anderen Harzen oder
Wachs überzogen oder getränkt,
oder in Verbindung mit echten oder

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unechten Gold- oder Silberfäden
oder gesponnenem Glase, und zwar:
1. gemeinster Art, gemeine und mit-
telfeine, d. i. alle nicht unter 2
und 3 genannte Waaren
2. feine, als alle glatte Gewebe
(Leinewande), von denen mehr
als 100 Kettenfäden auf den Wie-
ner Kurrentzoll gehen, alle leinene
Damaste, Battiste und alle undichte
Stoffe, mit Ausnahme der unter 3
genannten

3. feinster Art, als: Spitzen, gestickte
Waaren und Waaren in Verbin-
dung mit echten oder unechten
Gold- oder Silberfäden oder ge-
sponnenem Glase

c) Wollenwaaren, gewebte u. gewirkte,
aus Wolle oder Wolle und anderen
nicht seidenen Webe- und Wirk-
stoffen, auch dergleichen Waaren
getheert, gefirnisst, geleimt, mit
Kautschuk, Guttapercha, anderen
Harzen oder Wachs überzogen oder
getränkt, oder in Verbindung mit
echten oder unechten Gold- oder
Silberfäden od. gesponnenem Glase,
und zwar :

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1853

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31.

1. feine, d. i. Waaren aus Seide allein
oder in Verbindung mit echten
oder unechten Gold- oder Silber-
fäden oder gesponnenem Glase,
ingleichen folgende Waaren, solche
mögen aus Seide allein oder in Ver-
bindung mit anderen Webe- oder
Wirkmaterialien erzeugt sein: alle
Bänder, Velpel, Plüsche u. Sammte,
Musselin, Barege, Crepe, Gaze,
Blonden, Spitzen und andere un-
dichte (klare) Gewebe, sowie alle
gestickte Waaren . . .

2. gemeine, d. i. alle nicht unter 1
genannte Waaren, in denen ausser
anderen Webe- und Wirkstoffen
sich auch Seide befindet, inglei-
chen seidene, mit Kautschuk, Gut-
tapercha, anderen Harzen oder
Wachs überzogene oder getränkte
Waaren

Zinkwaaren:

a) Zinkbleche und Zinkdrath, inglei-
chen Zinkwaaren, weder gefirnisst
noch lackirt oder bemalt..
b) Zinkwaaren, gefirnisst, lackirt, be-
malt oder bedruckt, jedoch weder
echt noch unecht vergoldet oder
versilbert, noch mit Gold- oder Sil-
berlack überzogen, auch in Verbin-
dung mit Bein (mit Ausnahme von
Elfenbein), Horn, Klauen, Holz, loh-
garem Leder, Glas, unedlen, weder
echt noch unecht vergoldeten oder
versilberten, noch mit Gold- oder
Silberlack überzogenen Metallen
(mit Ausnahme von Neusilber oder
Packfong)

32. Zusammengesetzte oder kurze Waaren,
Quincaillerien u. s. w., nämlich :

a) feine, d. h. Waaren, ganz oder theil

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weise aus echt oder unecht vergol-
deten oder versilberten, oder mit
Gold- oder Silberlack überzogenen
unedlen Metallen (mit Ausnahme der
Uhren, der plattirten Tafeln, Bleche
und Dräthe aus Kupfer oder Mes-
sing, sowie der vergoldeten oder
versilberten Perlen und aller Waa-
ren aus Neusilber oder Packfong),
ausser Verbindung mit edlen Me-
tallen, Edelsteinen, echten Perlen
und Gespinnsten von Baumwolle,
Leinen, Seide oder Wolle; ferner
unechtes Blattgold und unechtes
Blattsilber
b) gemeine, d. h. Beinwaaren, Blei-
waaren,
Bürstenbinderwaaren, Ei-
sen- und Stahlwaaren, Glaswaaren,
Holzwaaren, Korbflechterwaaren,
Kupfer- und Messingwaaren, Leder-
waaren, Papier- und Pappwaaren,
Siebmacherwaaren, Waaren
Alabaster, Marmor, Speckstein und
Gips, Thonwaaren und Zinkwaaren
in Verbindung mit anderen Mate-
⚫rialien, soweit sie nicht vorstehend
unter A. oder beziehungsweise unter
B. Nr. 3 b., Nr. 5, Nr. 6, Nr. 8 f. g.,
Nr. 14 d., Nr. 42 b. c., Nr. 46, Nr. 18
b. c., Nr. 19 b. c., Nr. 25, Nr. 28 e.,
Nr. 31 b. begriffen sind, jedoch
ausser Verbindung mit edlen Me-
tallen, Neusilber oder Packfong,
Edelsteinen, echten Perlen, Koral-
len, Bernstein, Gagat, Schildpatt,
Perlmutter, Meerschaum und Ge-
spinnsten von Baumwolle, Leinen,
Seide oder Wolle und mit Ausnahme
der Uhren

aus

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1853

Allgemeine Bemerkungen.

1. Die in vorstehendem Verzeichniss für Waaren aus einem be-
stimmten Materiale vereinbarten Zollbefreiungen und Zwischen-
zollsätze finden auf Waaren, welche aus einem solchen Materiale
in Verbindung mit einem oder mehreren anderen Materialien be-
stehen (zusammengesetzte Waaren), nur insoweit Anwendung,
als dergleichen Verbindungen ausdrücklich zugelassen sind.
2. Die in dem jedesmaligen allgemeinen Zolltarife jedes Staates über
die Erhebung der Zölle nach dem Brutto-Gewichte oder nach dem
Netto - Gewichte und über die Tara - Vergütung für die in der
zweiten Abtheilung des vorstehenden Verzeichnisses genannten
Gegenstände enthaltenen Bestimmungen kommen auch bei der
Erhebung der vereinbarten Zwischenzölle zur Anwendung.
3. Sollten einzelne Gegenstände, welche in der zweiten Abtheilung
des vorstehenden Verzeichnisses aufgeführt sind, in dem einen
oder dem anderen Staate allgemeinen tarifmässigen Eingangs-
zollsätzen von geringerem, als dem für den Zwischenverkehr
vereinbarten Betrage unterliegen oder künftig unterworfen wer-
den, so wird von solchen Gegenständen auch im Zwischenver-
kehr der allgemeine tarifmässige Zollsatz so lange erhoben werden,
als er den vereinbarten Zwischenzollsatz nicht erreicht oder über-
steigt. Der im Artikel 2 des Vertrages enthaltene Grundsatz findet
auch auf diese Gegenstände Anwendung.

4. Hinsichtlich der in dem vorstehenden Verzeichniss nicht enthal-
tenen Gegenstände kommen die allgemeinen, beziehungsweise
die als Ausnahme für gewisse Grenzstrecken oder Zollämter jetzt
oder künftig bestehenden Zollsätze in dem allgemeinen Tarife
jedes Staates zur Anwendung.

II.

Verzeichniss derjenigen Gegenstände, von welchen im Zwischenverkehr zwischen Preussen und Oesterreich Ausgangs-Abgaben erhoben werden können.

1. Abfälle und zwar von Gerbereien das Leimleder; Abfälle und Theile von rohen Häuten und Fellen; abgenutzte alte Lederstücke ; Hörner, Hornspitzen, Hornscheiben, Hornspäne; Klauen; Knochen, letztere mögen ganz oder zerkleinert sein.

2. Blutegel.

3. Eckerdoppern (Knoppern), Knoppernmehl, Eicheln, Eichel

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