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ARTIKEL II

Vor Beginn ihrer Thätigkeit sollen der Obmann und die beiden anderen Mitglieder in feierlicher Weise einen Eid oder eine eidesstattliche Versicherung dahin ableisten, dass sie die ihnen unterbreiteten Reklamationen sorgfältig prüfen und unparteiisch nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit sowie nach den Bestimmungen des Protokolls vom 13. Februar 1903 und des vorliegenden Abkommens entscheiden werden. Die Ableistung des Eides oder der eidesstattlichen Versicherung ist durch die Protokolle der Kommission festzustellen.

Die Entscheidungen der Kommission über die Reklamationen sollen auf der Grundlage vollkommener Billigkeit sowie ohne Rücksicht auf Einwendungen technischer Art oder auf die Bestimmungen der Landesgesetzgebung erfolgen. Sie sind schriftlich in deutscher und spanischer Sprache abzufassen. Die zuerkannten Entschädigungsbeträge müssen angegeben werden als zahlbar in deutschem Golde oder dem Gegenwert in Silber, wie sich solcher zur Zeit der effektiven Zahlung in Carácas stellen wird.

ARTIKEL III

Die Reklamationen sind bei der Kommission von dem Kaiserlich Deutschen Gesandten in Carácas bis zum 1. Juli 1903 anzumelden. Diese Frist kann von der Kommission in geeigneten Fällen angemessen verlängert werden. Die Kommission hat über die einzelnen Řeklamationen binnen sechs Monaten nach deren Anmeldung und sofern das deutsche und das venezolanische Mitglied sich nicht einigen, binnen sechs Monaten nach Zuziehung des Obmanns zu entscheiden.

Die Kommission ist verpflichtet, vor der Entscheidung das ihr von dem Kaiserlich Deutschen Gesandten in Carácas und der Venezolanischen Regierung vorgelegte Beweismaterial sowie mündliche oder schriftliche Ausführungen etwaiger Bevollmächtigten des Gesandten oder der Regierung entgegenzunehmen und einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen.

Über die Verhandlungen der Kommission haben die in Artikel 1 Absatz 4 bezeichneten Sekretäre genaue Protokolle in zwei gleichlautenden Ausfertigungen zu führen, die von ihnen und den an der Verhandlung beteiligten Mitgliedern der Kommission. der Kommission zu unterzeichnen sind. Nach Beendigung der Kommissionsarbeiten ist je eine Ausfertigung dieser Protokolle der Kaiserlich Deutschen und der Venezolanischen Regierung zur Verfügung zu stellen.

ARTIKEL IV

Soweit nicht die vorstehenden Artikel besondere Bestimmungen enthalten, kann die Kommission selbst das Verfahren in der ihr geeignet scheinenden Weise regeln. Insbesondere ist sie befugt, selbst die Erklärungen der Reklamanten oder ibrer etwaigen Bevollmächtigten entgegenzunehmen und die erforderlichen Beweise zu erheben.

ARTIKEL V

Der Obmann bezieht für seine Mühewaltung und Auslagen eine angemessene Entschädigung, die ebenso wie etwaige gemeinsame Kosten der Kommission von der Kaiserlich Deutschen und der Venezolanischen Regierung zu gleichem Anteile getragen wird.

Die Entschädigungen, die den beiden anderen Mitgliedern und den Sekretären der Kommission zu gewähren sind, werden von der Regierung getragen, von deren Seite diese Personen bestellt sind. Ebenso trägt jede Regierung die ihr sonsst etwa erwachsenden eigenen Kosten.

So geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache zu Washington am siebten Mai. Eintausend neunhundert und drei.

(L. S.) (gez.) STERNBURG

(L. S.) (gez.) HERBERT W. Bowen

Protocol of February 13, 1903, between Germany and Venezuela for the Adjustment of Claims1

Protokoll Zwischen dem Kaiserlich Deutschen Ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Herrn Freiherrn Speck von Sternburg als Bevollmächtigten der Kaiserlich Deutschen Regierung und dem Gesandten der Vereinigten Staaten von Amerika Herrn Bowen als Bevollmächtigten der Venezolanischen Regierung ist zur Beilegung der zwischen Deutschland und Venezuela entstandenen Streitigkeiten nachstehendes Protokoll abgeschlossen worden:

ARTIKEL I

Die Venezolanische Regierung erkennt im Prinzip die von der Kaiserlich Deutschen Regierung erhobenen Reklamationen deutscher Untertanen als berechtigt an.

=

ARTIKEL II

Die deutschen Reklamationen aus den venezolanischen Bürgerkriegen von 1898 bis 1900 belaufen sich auf 1,718,815.67 Bolivares. Die Venezolanische Regierung verpflichtet sich von diesem Betrag Pf. Sterling 5,500 137,500 Bolivares (Fünftausend fünfhundert Pfund Sterling Einhundert sieben und dreissig tausend fünfhundert Bolivares) sofort bar zu bezahlen und zur Tilgung des Restes fünf am 15 März, 15 April, 15 Mai, 15 Juni und 15 Juli 1903 an den Kaiserlich Deutschen Gesandten in Carácas zahlbare Wechsel über entsprechende Teilbeträge einzulösen, die Herr Bowen sofort ausstellen und Herrn Freiherrn von Sternburg übergeben wird. Sollte die Venezolanische

1Official records of the Imperial German Embassy at Washington, D. C.

Regierung diese Wechsel nicht einlösen, so soll die Zahlung aus den Zolleinkünften von La Guaira und Puerto Cabello erfolgen, und soll die Zollverwaltung in den beiden Häfen bis zur vollständigen Tilgung der erwähnten Schulden belgischen Zollbeamten übertragen werden.

ARTIKEL III

Die in den Artikeln II und VI nicht erwähnten deutschen Reklamationen, insbesondere die Reklamationen, welche aus dem gegenwärtigen venezolanischen Bürgerkriege herrühren, ferner die Ansprüche der Deutschen Grossen Venezuela Eisenbahn-Gesellschaft gegen die Venezolanische Regierung wegen Beförderung von Personen und Gütern sowie die aus dem Bau eines Schlachthauses in Caracas entstandenen Forderungen en des Ingenieurs Karl Henckel in Hamburg und der Aktiengesellschaft für Beton-und Monierban in Berlin werden einer gemischten Kommission überwiesen.

Diese Kommission hat sowohl über materielle Berechtigung der einzelnen Forderungen wie über deren Höhe zu entscheiden. Bei den Reklamationen wegen widerrechtlicher Beschädigung oder Wegnahme von Eigentum erkennt überdies die Venezolanische Regierung ihre Haftpflicht im Prinzip an, dergestalt, dass die Kommission nicht über die Frage der Haftpflicht, sondern lediglich über die Widerrechtlichkeit der Beschädigung oder Wegnahme sowie über die Höhe der Entschädigung zu befinden hat.

ARTIKEL IV

Die im Artikel III erwähnte gemischte Kommission hat ihren Sitz in Carácas. Sie setzt sich zusammen aus je einem von der Kaiserlich Deutschen und der Venezolanischen Regierung zu ernennenden Mitglied. Die Ernennung hat bis zum 1, Mai 1903 zu erfolgen. Soweit sich die beiden Mitglieder über die erhobenen Ansprüche einigen, ist ihre Entscheidung als entgültig anzusehen, soweit eine Einigung unter ihnen nicht zu stande kommt, ist zur Entscheidung ein Obmann zuzuziehen, der von dem Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika ernannt wird.

ARTIKEL V

Zur Befriedigung der im Artikel III bezeichneten Reklamationen sowie der gleichartigen Forderungen anderer Mächte wird die Venezolanische Regierung vom 1 März 1903, ab monatlich 30% der Zolleinkunfte von La Guaira und Puerto Cabello unter Ausschluss jeder anderen Verfügung dem Vertreter der Bank von England in Carácas überweisen. Sollte die Venezolanische Regierung dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so soll die Zollverwaltung in den. beiden Häfen bis zur vollständigen Befriedigung der vorstehend erwähnten Forderungen belgischen Zollbeamten übertragen werden. Alle Streitfragen in Ansehung der Verteilung der im Absatz 1 bezeichneten Zolleinkünfte sowie in Ansehung des Rechts Deutschlands, Gross-Britanniens und Italiens auf gesonderte Befriedigung ihrer

Reklamationen sollen in Ermangelung eines anderweitigen Abkommens durch den ständigen Schiedshof im Haag entschieden werden. An dem Schiedsverfahren können sich alle anderen interessierten Staaten den genannten drei Mächten gegenüber als Partei beteiligen.

ARTIKEL VI

Die Venezolanische Regierung verpflichtet sich, die zum grössten Teil in deutschen Händen befindliche 5 prozentige venezolanische Anleihe von 1896 zugleich mit ihrer gesamten auswärtigen Schuld in befriedigender Weise neu zu regeln. Bei dieser Regelung sollen die für den Schuldendienst zu verwendenden Staatseinkünfte unbeschadet der diesbezüglich bereits bestehenden Verpflichtungen bestimmt werden.

ARTIKEL VII

Die von den deutschen Seestreitkräften weggenommenen venezolanischen Kriegs-und Handelsfahrzeuge werden in dem Zustande, in dem sie sich gegenwärtig befinden, der Venezolanischen Regierung zurückgegeben. Aus der Wegnahme dieser Schiffe wie aus deren Aufbewahrung können keine Entschädigungsanprüche hergeleitet werden. Auch wird ein Ersatz für Beschädigung oder Vernichtung der Schiffe nicht gewährt.

ARTIKEL VIII

Nach Unterzeichnung dieses Protokolles soll die über die venezolanischen Häfen verhängte Blockade gemeinsam mit den Regierungen Gross-Britanniens und Italiens aufgehoben werden. Auch werden die diplomatischen Beziehungen zwischen der Kaiserlich Deutschen und der Venezolanischen Regierung wieder aufgenommen.

So geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache zu Washington am dreizehnten Februar Eintausand neunhundert und drei.

(L. S.) (gez.) HERBERT W. BOWEN (L. S.) (gez.) H. STERNBURG

Protocol of February 17, 1903, between the United States of America and Venezuela for the Adjustment of Claims1

Los Estados Unidos de América y la República de Venezuela, por medio de sus representantes, John Hay, Secretario de Estado de los Estados Unidos de América, y Herbert W. Bowen, Plenipotenciario de la República de Venezuela, han convenido en el siguiente protocolo, que han firmado.

ARTÍCULO I

Todas las reclamaciones poseidas por ciudadanos de los Estados Unidos de América contra la República de Venezuela, que no hayan 1United States Treaty Series, No. 420.

sido arregladas por la vía diplomática ó por arbitraje entre los dos Gobiernos, y que hubieren sido presentadas por el Departamento de Estado de los Estados Unidos ó por su Legación en Caracas á la Comisión abajo mencionada, serán examinadas y decididas por una Comisión Mixta, que celebrará sus sesiones en Caracas, y que se compondrá de dos miembros, uno de los cuales será nombrado por el Presidente de los Estados Unidos, y el otro por el Presidente de Venezuela.

Se conviene en que tercero en discordia podrá ser nombrado por la Reina de los Países Bajos. Si uno de dichos comisionados ó el tercero en discordia dejare de ejercer sus funciones, será nombrado en el acto su sucesor del mismo modo que el antecesor de éste. Dichos comisionados y tercero en discordia deben ser nombrados antes del día primero de mayo de 1903.

Los comisionados y el tercero en discordia se reunirán en la ciudad de Caracas el día primero de junio de 1903. El tercero en discordia presidirá sus deliberaciones, y tendrá facultad para dirimir cualquier cuestión sobre la que no puedan avenirse los comisionados. Antes de empezar á ejercer las funciones de su cargo, los comisionados y el tercero en discordia prestarán solemne juramento de examinar con cuidado, y de decidir imparcialmente, con arreglo á la justicia y á las estipulaciones de esta convención, todas las reclamaciones que se les sometieren, y tales juramentos se asentarán en su libro de actas. Los comisionados, ó en caso de que éstos no puedan avenirse, el tercero en discordia decidirá todas las reclamaciones con arreglo absoluto a la equidad, sin reparar en objeciones técnicas, ni en las disposiciones de la legislación local.

Las decisiones de la comisión, y en caso de su desavenencia, las del tercero en discordia, serán definitivas y concluyentes. Se estenderán por escrito. Todas las cantidades falladas serán pagaderas en moneda de oro de los Estados Unidos ó en su equivalente en plata.

ARTÍCULO II

Los comisionados ó el tercero en discordia, según el caso, investigarán y decidirán tales reclamaciones con arreglo únicamente á las pruebas ó informes suministrados por los respectivos Gobiernos, ó en nombre de éstos. Tendrán obligación de recibir y considerar todos los documentos ó exposiciones escritas que les fueren presentadas por los respectivos Gobiernos, ó en su nombre, en apoyo ó en refutación de cualquiera reclamación, y de oir los argumentos orales ó escritos que hiciere el agente de cada Gobierno sobre cada reclamación. En caso de que dejen de avenirse sus opiniones sobre cualquiera reclamación, decidirá el tercero en discordia.

Cada reclamación se presentará formalmente á los comisionados dentro de treinta días contados desde la fecha de su primera reunión, á menos que los comisionados ó el tercero en discordia prorroguen, en algún caso, por un término que no exceda de tres meses, el período concedido para presentar la reclamación. Los comisionados tendrán obligación de examinar y decidir todas las reclamaciones dentro de

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