unechten Gold- oder Silberfäden oder gesponnenem Glase, und zwar: 1. gemeinster Art, gemeine und mittelfeine, d. i. alle nicht unter 2 und 3 genannte Waaren . . . . . Centner 2. feine, als alle glatte Gewebe (Leinewande), von denen mehr als 100 Kettenfäden auf den Wiener Kurrentzoll gehen, alle leinene Damaste, Battiste und alle undichte Stoffe, mit Ausnahme der unter 3 genannten 3. feinster Art, als: Spitzen, gestickte Waaren und Waaren in Verbindung mit echten oder unechten Gold- oder Silberfäden oder gesponnenem Glase c) Wollenwaaren, gewebte u. gewirkte, aus Wolle oder Wolle und anderen nicht seidenen Webe- und Wirkstoffen, auch dergleichen Waaren getheert, gefirnisst, geleimt, mit Kautschuk, Guttapercha, anderen Harzen oder Wachs überzogen oder getränkt, oder in Verbindung mit echten oder unechten Gold- oder Silberfäden od. gesponnenem Glase, und zwar :
1. feine, d. i. Waaren aus Seide allein oder in Verbindung mit echten oder unechten Gold- oder Silber- fäden oder gesponnenem Glase, ingleichen folgende Waaren, solche mögen aus Seide allein oder in Ver- bindung mit anderen Webe- oder Wirkmaterialien erzeugt sein: alle Bänder, Velpel, Plüsche u. Sammte, Musselin, Barege, Crepe, Gaze, Blonden, Spitzen und andere un- dichte (klare) Gewebe, sowie alle gestickte Waaren
2. gemeine, d. i. alle nicht unter 4 genannte Waaren, in denen ausser anderen Webe- und Wirkstoffen sich auch Seide befindet, inglei- chen seidene, mit Kautschuk, Gut- tapercha, anderen Harzen oder Wachs überzogene oder getränkte Waaren.
a) Zinkbleche und Zinkdrath, inglei- chen Zinkwaaren, weder gefirnisst noch lackirt oder bemalt. b) Zinkwaaren, gefirnisst, lackirt, be- malt oder bedruckt, jedoch weder echt noch unecht vergoldet oder versilbert, noch mit Gold- oder Sil- berlack überzogen, auch in Verbin- dung mit Bein (mit Ausnahme von Elfenbein), Horn, Klauen, Holz, loh- garem Leder, Glas, unedlen, weder echt noch unecht vergoldeten oder versilberten, noch mit Gold- oder Silberlack überzogenen Metallen (mit Ausnahme von Neusilber oder Packfong)
32. Zusammengesetzte oder kurze Waaren, Quincaillerien u. s. w., nämlich :
a) feine, d. h. Waaren, ganz oder theil
weise aus echt oder unecht vergol- deten oder versilberten, oder mit Gold- oder Silberlack überzogenen unedlen Metallen (mit Ausnahme der Uhren, der plattirten Tafeln, Bleche und Dräthe aus Kupfer oder Mes- sing, sowie der vergoldeten oder versilberten Perlen und aller Waa- ren aus Neusilber oder Packfong), ausser Verbindung mit edlen Me- tallen, Edelsteinen, echten Perlen und Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide oder Wolle; ferner unechtes Blattgold und unechtes Blattsilber
b) gemeine, d. h. Beinwaaren, Blei
waaren, Bürstenbinderwaaren, Ei- sen- und Stahlwaaren, Glaswaaren, Holzwaaren, Korbflechterwaaren, Kupfer- und Messing waaren, Leder- waaren, Papier- und Pappwaaren, Siebmacherwaaren, Waaren aus Alabaster, Marmor, Speckstein und Gips, Thonwaaren und Zinkwaaren in Verbindung mit anderen Mate- rialien, soweit sie nicht vorstehend unter A. oder beziehungsweise unter B. Nr. 3 b., Nr. 5, Nr. 6, Nr. 8 f. g., Nr. 11 d., Nr. 12 b. c., Nr. 16, Nr. 18 b. c., Nr. 19 b. c., Nr. 25, Nr. 28 e., Nr. 31 b. begriffen sind, jedoch ausser Verbindung mit edlen Me- tallen, Neusilber oder Packfong, Edelsteinen, echten Perlen, Koral- len, Bernstein, Gagat, Schildpatt, Perlmutter, Meerschaum und Ge- spinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide oder Wolle und mit Ausnahme der Uhren. . .
1. Die in vorstehendem Verzeichniss für Waaren aus einem be- stimmten Materiale vereinbarten Zollbefreiungen und Zwischen- zollsätze finden auf Waaren, welche aus einem solchen Materiale in Verbindung mit einem oder mehreren anderen Materialien be- stehen (zusammengesetzte Waaren), nur insoweit Anwendung, als dergleichen Verbindungen ausdrücklich zugelassen sind. 2. Die in dem jedesmaligen allgemeinen Zolltarife jedes Staates über die Erhebung der Zölle nach dem Brutto-Gewichte oder nach dem Netto-Gewichte und über die Tara - Vergütung für die in der zweiten Abtheilung des vorstehenden Verzeichnisses genannten Gegenstände enthaltenen Bestimmungen kommen auch bei der Erhebung der vereinbarten Zwischenzölle zur Anwendung. 3. Sollten einzelne Gegenstände, welche in der zweiten Abtheilung des vorstehenden Verzeichnisses aufgeführt sind, in dem einen oder dem anderen Staate allgemeinen tarifmässigen Eingangs- zollsätzen von geringerem, als dem für den Zwischenverkehr vereinbarten Betrage unterliegen oder künftig unterworfen wer- den, so wird von solchen Gegenständen auch im Zwischenver- kehr der allgemeine tarifmässige Zollsatz so lange erhoben werden, als er den vereinbarten Zwischenzollsatz nicht erreicht oder über- steigt. Der im Artikel 2 des Vertrages enthaltene Grundsatz findet auch auf diese Gegenstände Anwendung.
4. Hinsichtlich der in dem vorstehenden Verzeichniss nicht enthal- tenen Gegenstände kommen die allgemeinen, beziehungsweise die als Ausnahme für gewisse Grenzstrecken oder Zollämter jetzt oder künftig bestehenden Zollsätze in dem allgemeinen Tarife jedes Staates zur Anwendung.
Verzeichniss derjenigen Gegenstände, von welchen im Zwischenverkehr zwischen Preussen und Oesterreich Ausgangs-Abgaben erhoben werden können.
1. Abfälle und zwar von Gerbereien das Leimleder; Abfälle und Theile von rohen Häuten und Fellen; abgenutzte alte Lederstücke ; Hörner, Hornspitzen, Hornscheiben, Hornspäne; Klauen; Knochen, letztere mögen ganz oder zerkleinert sein.
3. Eckerdoppern (Knoppern), Knoppernmehl, Eicheln, Eichel
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